Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 1. (1898)
Die Fuss-Truppen - I. Infanterie - Die Chargen und ihre Obliegenheiten
71 — betreffenden Garnisons-Gerichte fungiert. Bei solchen Regimentern übt auch wieder der Regiments-Commandant das Straf- und Begnadigungsrecht aus. Der Caplan oder Regiments-Pater hatte die kirchlichen Functionen im Regimente1) zu vollziehen. Kr war der Seelsorger, des, wie bei den Regiments-Privilegien erwähnt, eine eigene Pfarre bildenden Regiments; er hatte die Tauf-, Trau- und Sterbe- Matriken zu führen und hinsichtlich der guten Sitte ermahnend einzuwirken. Der Caplan sollte kranken und verwundeten Soldaten seinen geistlichen Beistand angedeihen lassen, ja in älteren Zeiten, wo die ärztliche Kunst bei den Heeren noch auf tiefer Stufe stand, oft auch ärztlicher Berather sein. Im Felde unterstand er dem Pater Superior (Feld-Bischof). Bei Taufen, Hochzeiten u. s. w. gebührten ihm gewisse Taxen, von welchen nur die gemeinen Kriegsleute ausgenommen waren : „es sei denn, dass ihm ein oder der andere aus freiem Willen etwas gebe”. Der Caplan wurde wie die übrigen Personen der Stabs-Aemter vom Obristen aufgenommen und sollte womöglich aus Ordens-Geistlichen gewählt werden ; vom Feld Superior erhielt er sodann den Facultäts-Brief. Der Obrist konnte ihn wegen schlechten Verhaltens mit Gage-Einstellung auf 1 — 2 Monate strafen, nach Umständen entlassen. Nach dem Reglement vom Jahr 1769 stand er für seine Person nicht mehr unter der Regiments-Gerichtsbarkeit1 2), sondern genoss das „Privilegii fori Clericalis” und konnte nur wegen Schulden mit Gage-Verbot3) belegt w7erden. 17714) wurden die Stola-Taxen für die Militär-Geistlichkeit geregelt, so z. B. für Copulation eines Hauptmanns 2 Ducaten, für dessen Begräbniss 12 fl. u. s. w. Von 1805 an wurden die Regiments-Capläne von den Diöcesan-Bischöfen jenes Kirehensprengels, aus welchem das Regiment seine Recruten erhielt5), aus dem Säcular- und Regular-Clerus der Diöcese ausgewählt und durch das 1773 gegründete „Feld-Vicariat” den Regimentern zugewiesen. Nachdem in der kaiserlichen Armee von den frühesten Zeiten an der römisch-katholische Glaube vorherrschend war, so gehörten natürlich die Feld-Capläne demselben an, doch war es im 30jährigen Kriege Regimentern, welche vorwiegend aus Lutherischen oder Calvinern bestanden, gestattet, einen Prediger dieses Bekenntnisses zu halten. Seit 1830 hatten Regimenter, welche Anhänger des griechischen Glaubensbekenntnisses im Stande zählten, wie es bei vielen galizischen und ungarischen Regimentern der Fall ist, auch einen Geistlichen (Caplan) dieses Ritus6). Ebenso fungieren seit 1860 evangelische Garnisons-Prediger. 1868 wurden die Regiments-Seelsorgen aufgelassen und gehören die bisherigen Regiments-Capläne, nachdem sie von 1857 bis 1868 unter den Militär- Parteien rangiert und den Namen „Feld-Capläne” (1.—3 Classe.) geführt hatten, nunmehr als „Militär-Curaten” in die Standes-Gruppe der Militär-Geistlichkeit. Der Regiments-Secretär besorgte die ganze Correspondenz des Regiments 7), intervenierte bei der Scontrierung der Regiments-Cassen und bei der 1) In den Landsknechtzeiten hatte jedes Fähnlein einen Caplan (Feld-Pater), doch genossen sie damals nur den ■ Sold eines Landsknechtes, erhielten jedoch auf dem Marsche ein Pferd. Um ihnen aus Ursache dieses geringen Soldes eine Aufbesserung zukommen zu lassen, wurden sie nach „Fronsberger’s Kriegsbuch” zu verschiedenen anderen Dienstleistungen, Besorgung von Einkäufen u. dergl. verwendet. 2) Der Caplan stand überhaupt niemals „unter dem Stocke”. 3) Bezüglich der Gebühren' des Caplans muss bemerkt werden, dass selbe bis in die neuere Zeit noch sehr minimale waren, sie hielten zumeist zwischen jener des Unterlieutenants und des Feldwebels die Mitte. Circular-Verordnung vom 26. Januar. 5) Seit 1857 aus jener Diöcese, wo das Regiment garnisonierte. ß) Laut Organisations-Statut vom Jahre 1857 war ein Caplan des griechischen Ritus bei folgenden Regimentern normiert und zwar: Nr. 9, 10, 15, 24, 60, 31, 41, 46, 50. 51, 53, 55, 58. 61 und 62. I860 erhielten noch die Regimenter Nr. 23, 29, 33, 43, 63, 64, 65 und 77 einen solchen. 7) Oft auch die Privat-Correspondenz des Obristen, wofür er Beneficien genoss.