Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 1. (1898)

Die Fuss-Truppen - I. Infanterie - Die Chargen und ihre Obliegenheiten

- 113 — Eine Entlassung aus dem Heere (der Landwehr) vor vollendeter Dienst­pflicht kann nur stattfinden, wenn die Assentierung eine gesetzwidrige war, oder wenn eine unbehebbare Dienstunfähigkeit eingetreten ist1), dann zum Zwecke der Auswanderung. Auf Grund einer Allerhöchsten Entschliessung vom 14. October 1893 wird endlich den assentierten Recruten unmittelbar nach ihrem Eintritte in den Präsenzdienst der Eid neuerlich in feierlicher Weise abgenommen* 2). Nachdem 1882 anlässlich der Aufstellung der Infanterie-Regimenter Nr. 81 bis 102 die Zahl der Heeres-Ergänzungs-Bezirke dementsprechend ver­mehrt wurde, bestehen gegenwärtig, da nunmehr auch seit 1890 der Er­gänzungs-Bezirk des Tyroler Jäger-Regiments in drei solche getheilt, dess- gleichen 1869 für die Kriegs-Marine ebenfalls drei creiert wurden: 108 Ergänzungs-Bezirke (wovon die drei letzten jedoch „Kriegs- Marine-Ergänzungs-Bezirk” heissen3). In jedemErgänzungs-Bezirkeist ein„Ergänzungs-Bezirks-Commando” als stabile Militär-Behörde aufgestellt und wird nach dem Amtsorte benannt, führt jedoch ausserdem noch die Nummer des sich aus dem Bezirke ergänzen­den Infanterie - Regiments, z. B. „Ergänzungs - Bezirks - Commando Nr. 1 in Troppau”. In jedem der Ergänzungs - Bezirke Nr. 1—102 fungiert ein Stabs- Officier als „Ergänzungs - Bezirks - Commandant” ; derselbe ist zugleich Commandant des Ersatz-Bataillons-Cadres (Ersatz-Bataillons im Mobili­sierungsfalle). Derselbe leitet und überwacht die Geschäfte des Ergänzungs-Bezirks- Commandos nach den diesfälligen Vorschriften und ist Präses der Verwaltungs- Commission beim Ersatzkörper. Als Commandant des Letzteren hat er im Kriegsfälle mit aller Energie Sorge zu tragen, dass ein kriegsbrauchbarer Ersatz für die Abgänge bei den Feld-Bataillonen möglichst bald herangebildet werde. Dem Ergänzungs-Bezirks-Commandanten ist ein Hauptmann als Stellver­treter, gleichzeitig als eigentlicher Commandant des Ersatz-Cadres beigegeben. Endlich sind in jedem Ergänzungs-Bezirke zwei Subaltern-Officiere als „Ergänzungs-Bezirks-Offieiere”4 5) angestellt. Die zu diesem Dienst commandierten Offieiere sollen der Sprache des Ergänzungs-Bezirkes und der dortigen Amtssprache in Wort und Schrift mächtig sein. Einer derselben fungiert als Mitglied der Stellungs-Commission, eventuell als Control-Officier; der andere fungiert als Magazins-, eventuell Proviant-Officier beim Cadre. Das sonstige Personale der Ergänzungs-Bezirks-Commanden besteht aus einem Hilfsarbeiter und ein bis zwei Soldaten als Ordonnanzen. Die Ergänzungs-Bezirke fungieren als Ergänzungs-Behörden „erster Instanz” 6). 1) In allen Fällen, wo nach den früher bestandenen Vorschriften eine Entlassung aus Familien- oder anderen Rücksichten (zeitliche Befreiung) eintrat, erfolgt jetzt die Ein­reihung oder Versetzung des Betreffenden in die Ersatz-Reserve. 2) Diese Eidesleistung hat grundsätzlich am 1. November, vor der in Parade aus­gerückten Truppe und in Gegenwart aller in der Station anwesenden Vorgesetzten statt­zufinden. Vor derselben ist ein Gottesdienst, womöglich im Freien, abzuhalten und hiebei auf die Heiligkeit des Eides hinzuweisen. 3) Von den 105 Heeres-Ergänzungs-Bezirken entfallen 58 auf die im Reichsrath ver­tretenen Königreiche und Länder (inclusive Tyrol), 47 auf die Länder der ungarischen Krone. Dalmatien, welches früher nur zur Kriegs-Marine und vorübergehend ein (zwei) Jäger-Bataillon gestellt, stellt jetzt auch ein Infanterie-Regiment, doch sind die ehemaligen Kreise Cattaro und Ragusa (Festland) keinem Ergänzungs-Bezirke einverleibt, sondern bilden nur Theile von Landwehr-Bataillons-Bezirken. *) Früher Werb-Bezirks-Revisoren genannt, der zweite seit 1889 systemisiert. 5) Ausser diesen fungieren als solche (Behörden erster Instanz) die politischen Be­zirks-Behörden. Die Behörden zweiter Instanz werden durch die Territorial-Commanden und die politischen Landesstellen gebildet- die dritte Instanz endlich bilden die Ministerien, das Reichs-Kriegs-Ministerium und die beiden Landes-Vertheidigungs-Ministerien. Geschichte der k. und k. Wehrmacht. I. Bd. 8

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