Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 1. (1898)

Die Fuss-Truppen - I. Infanterie - Die Chargen und ihre Obliegenheiten

— 99 ­Gleichzeitig wurde, da die Werbung durch die Stände (Stellung der Land-Becruten) oft sehr langsam von statten gieng, zeitweilig von einer solchen ganz abgesehen1). Da sich das System der freiwilligen Werbung selbst in den Friedens­jahren nicht bewährte, die Anwerbung fremder ßecruten (Ausländer, Werbung im Beiche) mitunter zweifelhafte Elemente lieferte, von welchen ein grosser Theil bald desertierte, ergieng 1753s) eine Verordnung wegen: ,.Einführung einer ordentlichen Becrutierung und Ergänzung der Miliz”. Nach diesem Gesetze hatte eine beständige (perpetuierliche) Comple- tierungs-Mannschaft in der Stärke von 24.0U0 Mann unterhalten zu werden, wovon auf jedes Erbland das der Bevölkerungsziifer entsprechende Contingent anrepartiert wurde. Diese „Beserve”, wie sie genannt wurde, blieb nach erfolgter Stellung im Frieden in der Heimath und wurde nur in den Monaten April, Mai, Juni und November exerciert, wozu sich selbe jeden Sonn- und Feiertag an be­stimmten Orten zu versammeln hatte. Die Abrichtung und das Exercieren geschah unter Aufsicht eines aus Ober- und Unterofflcieren bestehenden Exercier- Co mm an dos aus dem Stande der daselbst garnisonierenden Begimenter. (Alter der Anzuwerbenden von 17—40 Jahren, Minimal-Mass 5 Schuh 5 Zoll [171 cm.].) Die assentierte Mannschaft hatte sich in Bezug auf Kleidung nur durch eine rothe Halsbinde zu distinguieren, deren jeder Mann alljährlich zu Beginn der Exercierzeit (April) 2 Stück vom Aerars) erhielt. In Friedenszeiten konnte eine Completierung nur alle drei Jahre bei der Musterung erfolgen; in Kriegs­zeiten hatte die Completierungs-Mannschaft die Bestimmung, die Abgänge der Armee zu decken (nur auf Kriegsdauer). Es durften keine Franzosen, auch keine sächsischen, bayerischen und Maynzer Ausreisser angeworben, überhaupt grundsätzlich nur Landeskinder genommen werden. Durch den Umstand, dass sowohl die Begimenter, als die Stände für sich ihre besonderen Werbungen anstellten, ergab sich der Uebelstand, dass beide Theile sich darin überboten, einer dem anderen die Becruten sozusagen wegzufischen; die Stände und Grundherrschaften trieben alles zusammen, was nur halbwegs zum Militär-Dienste tauglich erschien, in der Hoffnung, bei dieser Gelegenheit höhere Werbegelder herauszuschlagen und wurde damit überhaupt ein förmlicher Menschenhandel getrieben. Nachdem Maria Theresia mehrfache, diesem Unfug steuernde Verordnungen erlassen hatte* 2 * 4 5), erschien mit 1. November 1758 ein von Hofrath Lutter verfasstes „ökonomisches Beglement”, welches nebst Bestimmungen über Gebühren, Bekleidung, Ausrüstung u. s. w., bezüglich der Werbung folgende Normen enthielt: „Die Werbung theilt sich in die Begiments-Werbung und die Natural-Landes-Stellung, welche eine durch die andere nicht beirrt werden darf; doch ist es verboten, Leute mit Gewalt weg­zunehmen oder anzuwerben, wenn sie den Dominien entlaufen.” Die erstere geschah in oder ausser dem „Nummero” b), letztere in oder ausser den Erblanden. Von der Werbung (Stellung) ausgeschlossen waren: Unehrliche (Frei­männer, Sehinderknechte), berüchtigte Diebe, mit einer Infamia bemakelte Personen, Zigeuner, Landläufer, Juden und jene Fremden, welche weder aus den Erblanden, noch aus dem Bömischen Beiche gebürtig, sowie jene, welche in den Werb-Beversen besonders ausgenommen waren. Deserteure konnten, wenn sie keiner Puissance angehörten, mit welcher ein Carteil errichtet war, *) Circulare vom 18. November 1752. Nacli diesem hatten ,,die deutschen Regimenter in ihren Stationen, die ungarischen National-Regina, enter in Ungarn und Siebenbürgen, die italienischen in der Lombardié und Friaul, die deutschen Cavallerie-Regimenter aber, der alt hergebrachten Observanz gemäss, in gesammten deutschen Erblanden, wo sie wollten, jedoch nur in der Stille und unter der Hand zu werben”. 2) Allerhöchstes Patent vom 4. August 1753. 8) Später erhielt jeder Mann jährlich 3 Gulden zur Anschaffung der kleinen Montur. 4l So mit 15. November und 26. December 1756, dann 26. December 1757. 5) Unter dem hier zum ersten Male angewendeten Ausdruck ,,Regiments-Nummero” verstand man jenes Gebiet, in welchem ein Regiment dislociert, beziehungsweise alle jene Ortschaften, in welchen Abtheilungen desselben bequartiert waren. 7*

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