Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 1. (1898)

Die Fuss-Truppen - I. Infanterie - Die Chargen und ihre Obliegenheiten

— 83 Nach dem -Reglement von 1769 hatten jede der Stabs- und der vier ersten ordinären Compagnien einen Fähnrich und übergieng nunmehr das Tragen der Fahnen ausschliesslich an die Führer. Der Fähnrich zog nur im Felde auf die Fahnen-, in der Garnison mit der Fahne auf die Generals- und Hauptwache und konnte in das Spital commandiert werden. Im Uebrigen hatte er theils die oben geschilderten, theils die Dienste eines Subaltern-Officiers zu versehen *). 1838 wurde die Charge der Fähnriche in jene der Unterlieutenants niederer Gebühr umgewandelt. b) Personen der kleinen Prima-plana (Unterofficiere). Der Feldwebel war das Executiv-Organ für den inneren Dienst der Compagnie; durch ihn wurden die Befehle des Hauptmanns und des Lieutenants ausgeführt. Er besorgte die Ausbildung der „Knechte” oder der Compagnie im engeren Sinn, vertheilte die Yerpflegs-Artikel und verfasste die Rapporte, auf Grund deren der Fourier die Standes-Tabelle zusammenstellte2). Vom Wacht­meister-Lieutenant übernahm er alle Befehle und rangierte die Mannschaft bei den Ausrückungen. Mit den Corporalen sollte er in keinem vertraulichen Verkehr stehen; er konnte auch zum Ober-Officier befördert werden, wenn er es nicht vorzog, in seiner einträglichen Stellung zu verbleiben. Er war bis 1769 nicht obligat, konnte wie ein Officier auf seine Stelle resignieren; in diesem Falle aber musste der an seine Stelle beförderte Führer einen Ersatzmann stellen. Nach dem Reglement vom Jahre 1769 war er in der Compagnie das, vras der Regiments-Adjutant im Regimente und musste auch befähigt sein, dessen Dienst übernehmen zu können. Er musste mit einer genauen Commandier-Liste versehen sein, im Uebrigen galten für denselben die früher erwähnten Obliegenheiten. Vom Jahre 1805 an war bei jeder Compagnie im Kriege ein zweiter Feldwebel systemisiert; mit 1. November 1849 ein solcher auch für den Friedens-Stand normiert. Nachdem gleichzeitig die Charge der Fouriere auf­gelassen wurde, die Führung des Rechnungswesens wieder an die Compagnien übergieng und durch einen der Feldwebel besorgt wurde, so wurde für diesen die Benennung „manipulierender Feldwebel” üblich, während der andere der „dienstführende” genannt wurde; in allen Standes-Eingaben erscheinen jedoch beide als „Feldwebel” aufgeführt8). 1868 wurde für ersteren die Benennung „Rechnungs-Feldwebel”, 1882 jene „Rechnungs-Unterofficier I. Classe”4) eingeführt und versieht derselbe den ökonomisch-administrativen Dienst an der Hand der bestehenden Vorschriften nach Weisung des Compagnie-Commandanten. Der Rechnungs-Unterofficier verrichtet im Frieden den Dienst als Inspections-Feldwebel, kann auch nach Zulässigkeit zu Instructionszwecken verwendet (Schreibschule) oder zu Uebungen beigezogen werden. Den militärischen Befehl über die Compagnie oder Theile derselben kann er nur über ausdrücklichen Befehl des Compagnie-Commandanten über­nehmen. Im Gefechte führt er die Munitionswagen, bewirkt die Ausgabe der Munition und Fassung des Ersatzes. Reclmungs-Unteroffieiere können, wie die Hilfsarbeiter, nach abgelegter Prüfung und bei sonstiger Eignung, zu Lieutenant-Rechnungsführern befördert werden. s) Er war auch ganz wie die Ofiiciere gekleidet und bewaffnet. >) In den Landsknechtzeiten gab es noch beijedem Fähnlein zwei „Gemeinwaibl”; diese wurden mit monatlichem Wechsel aus ihrer Mitte gewählt und bildeten tlieils die Mittelsperson zwischen dem Hauptmann und den Knechten im Falle von Beschwerden n. dgl., theils hatten sie den Feldwebel in Aufrechthaltung der Ordnung, bei Besetzung der Wachen u. dgl. zu unterstützen.- i Boi Ausrückungen fungierte der manipulierende als erster, der dienstführende als zweiter Feldwebel. i Der diesen Dienst Versehende kann auch nur den Führer-Rang bekleiden, in welchem Falle er „llechnungs-Unterofficier II. Classe” genannt wird. 6*

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