Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 10. (Neue Folge, 1898)

Hauptmann Veltzé: Der schriftliche Nachlass des Feldmarschalls und General-Lieutenants Raimund Fürsten Montecuccoli - Einleitung

*) Diarium Europaeum XLIIT. p. 1: „Und so machte des bisherigen kaiser­lichen trefflichen Generals „Graffens“ Montecuccoli’s Tod zu Linz, am kaiserlichen Hof vielerlei Trauer; denn sobald gedachter „Fürst“ Montecuccoli etc.“ Theatrum Europaeuin XII. p. 163 b wird Montecuccoli bei gleichem Anlasse einfach „Graf“ genannt; in der Erhebung Leopold’s zum Reichsfürsten wird die Verleihung der spanischen Fürstenwürde an seinen Vater ausdrücklich erwähnt und derselbe im Texte doch nur „Graf“ genannt. wäre diese Bezeichnung jedenfalls an Stelle des einfachen Grafen­titels zu setzen, wenn sie auch an sich nicht als eine höhere Würde aufzufassen ist. Ein Letztes würde die Frage betreifen, ob der Fürstentitel auf seinen Sohn übergieng; in älteren, auch in gleichzeitigen Druckwerken wird Leopold auch nach dein Tode seines Vaters bis 1689 meist „Graf“ genannt; auch der Act der Erhebung zum Reichsfürsten ist ebenso wie die Bestallung mit dem Regimente seines Vaters an den Grafen Leopold Montecuccoli gerichtet; diese Umstände können jedoch nicht als beweisend gelten, da auch der Vater nach der Erhebung in den spanischen Eürstenstand sowohl in Druckwerken, als in Acten und Urkunden bald „Graf“ urtd bald „Fürst“ genannt wird;1) dass man auch bei Hofe dazumal sich in dieser Frage nicht auskannte, beweist gleichfalls der Bestallungs-Act des Regiments Montecuccoli. Es heisst am Eingänge: „Gehorsamb Patent für den Leopold Grafen von Montecuccoli auf seines Herrn Vaters sei. Regiment zu Pferd“; im Texte selbst wird er ursprünglich „Fürst“ genannt, darüber steht „Graf“ und ist ersteres Wort unterstrichen; diese Unterstreichung bedeutet, wie aus dem Folgenden hervorgeht, keineswegs eine Tilgung, wie es auf den ersten Blick den Anschein hat, sondern eine Hervorhebung; es steht nämlich auf der Rück­seite des Conceptes: „Ihre kais. Maj. haben allergnädigst resolviert, mit dem Obristenpatent des seligen Fürsten Montecuccoli ein­zuhalten, die Intimation aber an hinterlassenen Hofkriegsrath und nach Hof wegen der Installation und Verpflegung auszufertigen.“ „Kann demnach mit dem vorigen fürstlichen Titel diese Expedition geschehen und sammt Abschrift erfolgt werden; das Patent aber bis auf weitere Resolution zurückbehalten. Linz, 26. October 1680.“ *)

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