Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 5. (Neue Folge, 1891)

Hauptmann Alexich: Die freiwilligen Aufgebote aus den Ländern der ungarischen Krone 1741 und 1742. II. Die Pressburger Landtagsbeschlüsse und die allgemeine Insurrection in Ungarn 1741/42 (Schluss)

Man hat auch in der Frage der fürzunehmenden Bestrafung nicht nur keinen Anstand, sondern vielmehr nach dem Articulum XII Ferdinandi primi Imperatoris de anno 1552 vorgefunden, vermöge welchem derlei Ausreissern die Todesstrafe zuzuerkennen ist, mithin beruht es auch hei Dero gerechtester Entschliessung allein, ob Allerhöchstdieselbe derlei Deserteurs nach ihrem ver­dienten Lohn ansehen zu lassen befehlen oder aber hierunter die angeborne Clemenz gebrauchen und besagte Todesstrafe in eine leidentlicliere Züchtigung verändern wollen, dergestalt man eben des Dafürhaltens wäre, dass Euere Königliche Majestät ein grösserer Vortheil dadurch zu wächst, wenn eröffnete Deserteurs, die grösstentheils in ihre Gespanschaften, wo sie hergekommen, zurückzukehren pflegen, allenthalben aufgesucht, handfest gemacht und auf zwei, drei oder auch vier Jahre unter den wirklichen Husaren - Regimentern zu dienen commandiert, solchemnach mit Pferd, Gewehr und allen jetzt benannten- Regimentern anstatt Re- cruten zugetheilt und endlich dadurch diejenigen Unkosten, welche auf die Recrutierung und Remontierung zu verwenden kommen, in Ersparung gebracht würden, wobei aber einer unumgänglichen Noth Wendigkeit zu sein erachtet wird, dass Euere Königliche Majestät an die sämmtlichen Gespanschaften und Obergespane die nachdrücklichsten Befehle wegen Ausfindigmachung und Auf­suchung der Deserteurs, auch dass sie sogleich jederzeit anher auf Pressburg eingeliefert werden, ausfertigen lassen, weil man ausserdem niemals das führende Absehen zu einem Effect zu bringen wird vermögend sein. Es gibt leider die Erfahrenheit und ist schon von ein und dem anderen neuen Infanterie-Regiment die Nachricht eingeschickt worden, dass die Unterthanen selbst die Leute zum Ausreissen anlocken und ihnen Unterschleif geben, mithin ist es ja der Gerechtigkeit allerdings conform, dass Euere Königliche Majestät gegen Jene, welche derlei strafbare Anleitungen und Hilfsmittel zu geben sich erkühnen, umsomehr eine Strafe zu setzen geruhen möchten, als dieses Uebel, anstatt man es zu be­heben vermeinte, nur durch anderwärtige Bosheit vergrössert würde. Ich unterwerfe zwar diese meine geringen Meinungen gar gerne mehr einsehenderer Erkenntniss, jedoch weiss ich gewiss, dass meine Treue und Devotion gegen Euere Königliche Majestät ohne Ende und ungefärbt ist, auch solange ich einen Atliem ziehe, fortdauern wird.“

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