Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 5. (Neue Folge, 1891)

Hauptmann Alexich: Die freiwilligen Aufgebote aus den Ländern der ungarischen Krone 1741 und 1742. II. Die Pressburger Landtagsbeschlüsse und die allgemeine Insurrection in Ungarn 1741/42 (Schluss)

gelien sollen. Das Comitat wolle aus der Anrede Ihrer Königlichen Majestät behaupten, Alle r höchstdieselben hätten diese Insurrection blos allein zum Besten des König­reiches und der Krone, dann Iliro geheiligter Person und der Durchlauchtigsten Herrschaft begehrt, wann solche in dem Königreich verbleiben. In der Anrede hätten sich Ihre Majestät erklärt, im Königreich zu verbleiben, arae et foci des Adels, oder wie man auf Deutsch sagen soll, ihre Weiber, Kinder, Freundschaft, Hab’ und Gut wären im König­reich und nichts Anderes als dies zu bethätigen, wären sie schuldig, nicht aber den Feind aufzusuchen und herbeizulocken; ihre Erklärung und der 68. Artikel letzteren Landtages berufen sich auf vorhergehende Landesgefahr, nach welchen sie an der Grenze oder im Königreich unter den Districtual-Generalen dienen sollen und wäre das decretum regiae klar, dass der Adel wider seinen Willen aus dem Königreich zu gehen nicht angehalten werden könne, woraus dann folge, dass ausser Land zu gehen, allein auf der Willkür des Adels beruhe, nicht aber eine Schul­digkeit sei. Sollte der Adel zu einer in Sold stehenden Armee ge­zogen werden, folglich unter Commando eines fremden Generals stehen, was würde dieses solchen nicht schimpflich und nachtheilig sein ! Um Ihrer Majestät recht zu dienen, hätten sie nebst Auf­sitzung des Adels auch die Stellung des Fussvolkes bewilligt, damit ein- und anderes beisammen bleiben und die Armee des Königreiches formiert und die Glorie Ihrer Voreltern fortge­pflanzt werde. Werden sie zertheilt, so können sie für sich nichts Glorreiches ausführen, denn dass man sie nur zu Partheien, Kundschaften und um Beute zu machen ausschicken solle, wäre der Nation keine Ehre, so dass sie bei den anderen europäischen Nationen wegen derlei Räubereien und Grausamkeiten nur in Verachtung kommen und der Feind zu Repressalien verleitet würde. Es sei bekannt, dass Viele ihre Portalisten ausser Land ge­schickt hätten; in diesem zugedachten Falle sind sie verdriesslich und betrübt, denn nach den Landesgesetzen gehören die Portalisten zu den Comitatsfahnen und ein Dominus terrestris hätte keine andere Befugniss, als dass er seine Leute, wenn er selbst zu Felde geht, bei sich behalten, oder so er in mehreren Comitaten begütert

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