Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 4. (Neue Folge, 1889)

Die Heere des Kaisers und der französischen Revolution im Beginn des Jahres 1792. Als Einleitung zur Schilderung der Kriege Oesterreichs gegen die französische Revolution. Mit Benützung der Vorstudien zu dem in Bearbeitung befindlichen historischen Werke über Erzherzog Carl von Oberstlieutenant M. E. von Angeli

16 Die Heere des Kaisers und der französischen Revolution 1792. Als oberste militärische und Administrativ-Behörde des Heeres fungirte der Hofkriegsrath, an dessen Spitze seit 1791 der FM. Graf Michael Wallis als Präsident stand. Den Präsidenten und Vice-Präsidenten, sowie die »wirklichen Hofkriegsräthe«, drei bis sechs an der Zahl, ernannte der Kaiser aus der Generalität; ihnen war das rein militärische Ressort zugewiesen, in welchem sie eine überaus einflussreiche und nur dem Monarchen allein verant­wortliche Stimme hatten. Eine weitere Anzahl Mitglieder des Gremiums gehörte zu den Staatsbeamten. Ausserordentliche Massnahmen, Reorganisationen, Neubewaff- nungen u. dgl., welche die Armee in ihrer Gesammtheit betrafen, wurden indessen nicht ausschliesslich dem Hofkriegsräthe über­lassen, sondern zu diesem Zwecke »Militär-Hof-Commissionen« activirt. Die Ernennung der Mitglieder derselben, welche in der Regel der Generalität und dem Hofkriegsräthe angehörten, erfolgte, ebenso wie deren Einberufung, auf besonderen kaiserlichen Befehl. Ge­wöhnlich wurde dieser Commission einer der Hofräthe des Hof- kriegsrathes beigegeben; sie fasste ihre Beschlüsse nicht imperativ, sondern es wurden dieselben dem Hofkriegsräthe, sowie, nach Gut­befinden des Kaisers, auch anderen Personen zur Beurtheilung zu­gestellt. Die regelmässige Ergänzung des Heeres1) geschah durch Assentirung der Wehrpflichtigen, Werbung im deutschen Reiche (Reichswerbung) und durch die Werbungen, welche von den ein­zelnen Regimentern veranstaltet wurden (Regimentswerbung.) Die Stellung der Recruten von Seite der Länder und mit Bewilligung der Landstände, welche seit jeher so viele Uebelstände mit sich gebracht und auf die Kriegsoperationen nicht selten höchst nach­theilig eingewirkt hatte, war seit Durchführung der Conscription durch das Recrutirungspatent vom Jahre 1777 geregelt. Die Bestimmungen dieses Patentes bezogen sich jedoch nur auf die sogenannten »conscribirten Provinzen«, d. i. Böhmen, Oester- *) *) Kriegs-Archiv: Conscriptions- und Werbbezirks-System für Nieder­Oesterreich in Kriegs- und Friedenszeiten, 1781; Abth. XXIV bis 57; — Ver- ordnungen-Extract von 1767 bis 1785; Abtb. Vin bis 70; — Betrachtungen über die österreichische Militär-Verfassung, 1790; Abth. VII bis 75 der Militär­wissenschaftlichen Mémoires.

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