Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs 3. (Neue Folge, 1889)

Official Langer: Serbien unter der kaiserlichen Regierung 1717-1739

Serbien unter der kaiserlichen Regierung- 1717—1739. 233 auch die Herren etc. zu halten und darinnen die recht maass zu nehmen, des Salzpreyses halber aber dem vorhin in Sachen er­gangenen Cameral rescripto sich ferers zu conformiren haben. Ad 6tum- lassen I. K. Majestät es bey der berichten anle- gung deren Braü- und Brandweinhaüser, wo es die Herrn am thunlichsten und nuzlichsten zu seyn erachten werden, dermahlen verbleiben, mithin Sye auf derenselben aufricht- und Yerarrendirung bostens zu trachten, die Verpachtung aber, so vili immer möglich, denen christlichen Brauern vor denen Juden zuzustehen, auch die beschehende braüen jedesmahlen durch einen aldasigen Cameral Officianten beschreiben zu lassen haben. So vili aber ad 7mum- die bestand- Verlassung deren daruntigen Mühlen angehet, kan es darbey derzeit bewenden, indeme der dissfals gethane Vorschlag ad effectum gebracht und besagte Mühlen beraiths umb jährlich'11.797 fl. verpachtet worden; im fall aber sothanes bestand quantum auf ein höheres gebracht, oder mit solchen Mühlen eine bessere Würthschafft, wie die Hofnung erscheinet, eingeführet werden kunte, hetten dieselbe solches in disem, gleich in allen anderen Be- gebenheithen keines weegs ausser acht zu lassen, sondern das werckh nächer zu überlegen und das ferere guettachten abzustatten. Ad 8vum- ist sowohl die anlegung deren Mauth und dreyssigst- ambtern, als die einrichtung eines ordentlichen vectigalis eine gleichmässige nothwendigkeit, deren das erstere nach beschaffen- heit des Landes zu stabiliren, das andere aber, das Mauthvectigal, nach denen hier anliegenden Principiis generalibus zu fassen, hier­nach ein aufsaz ad individwa zu machen, diser pro revisione et approbatione hiehero einzusenden und dahin haubtsächlich anzu­tragen, auf das die Mauthen nicht unter so villerley rubriqueu, als Mautb, Dreyssigst, Landaufschlag und dergleichen, sondern so vili immer möglich, sub uno titulo sen nomine zu minderer appre­hension deren trafficanten eingefordert, benebst aber dasjenige beob­achtet werde, was zwischen Ihrer Kays. M. und der Ottomanischen Porten durch einen ordentlichen Commercien tractat stabiliret, den Herren Granitz Generalen und Cameral Beambten beraiths sub 2do- elapsi kundgemacht worden, und weithers per extensum ehistens intimiret werden wirdet. Ad 9m,m- haben erstberührte I. K. Majestät die aufstellung eines Waldambts zu cultivir- und conservirung deren Waldungen allerdings für nuzlich angesehen, mithin auch die vorgeschlagene anstellung eines Waldmaistcrs nebst 4 Waldförstern und eines über- reutters mit der, demnächsten über den von der bishero darunten angestellt gewesten einrichtungs-Commission eingelangten guettacht- lichen Bericht einem jedweden auswerffenden jährlichen Besoldung dergestalten approbiret, das Ihnen neben solcher die eingerathene Mund- portiones nur indessen, bis man selben einige ihrer subsistenz 79

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