Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs 3. (Neue Folge, 1889)
Official Langer: Serbien unter der kaiserlichen Regierung 1717-1739
Serbien unter der kaiserlichen Regierung’ 1717—1739. 229 andere Sachen vorliero durch gemainsambe zusambentrettung con- certiret sein wirdet, die Universal Bancalitet die anordnung an die administration zu erlassen, und es zwar circa ordinarium, als in Verpflegung der Miliz bey der ausgesezten und bishero yblichen norma, jedoch das alles vel realiter, vel per notitiam durch die cassam lauffen und respectu diser die Ufisal Bancalität die corre- spondenz führen solle, sein ebenmässiges bewenden; betreffent aber die extraordinari ausgaben, welche etwa von einiger consideration seynt und einen anstandt leyden, solle hierüber von der administration jedesmahl die anzaige in tempore hiehero gemachet und darüber die fehrere Verbschaidung und gewöhnliche Bancal assignations erwarthet, hingegen solche circa momentaneas dispo- sitiones et erogationes, wo periculum in mora obwalthet, das erforderliche auf ihre verantworthung und berechtigung von Selbsten zwar fürzukheren befugt seyn, jedoch in instand die beschaffenheit anhero berichten; auf das aber in cassa und geld Sachen alles mit desto mehrerer Ordnung, richtig- und Verlässlichkeit für sich gehe, so hat die administration die einkunfft und revenüen genau zu respiciren, und sorgsambe obsicht darauf zu halten, auch ohne ihrer anschaffung keine geldausgab beschehen zu lassen, anbey so wohl solche auslaagen, als die Cameral- und Militär- gefall selbsten dem Bancal institute gemäss jedesmahl separirter zu halten, darüber die gewöhnliche extract, welche der aldorthige Cassier alzeith besonders als einen über die Militär- und den anderen über die Cameral-gefall und ausgaben zu verfassen, unserer Hofcammer und zugleich der Bancalitet, umb hieraus den Cassastand allemahl mit Verlässlichkeit wissen zu können, einzusenden, und im Fall die militar gefall zu bestreittung deren militärischen ausgaaben nicht zuelänglich, der abgang aus der Cameral cassa, und vicissiin diser aus jener nach erforderlich keit zu suppliren, annebst sonderlich zu reflectiren, damit die in Verrechnung stehende Beambte jedesmahl in tempore zur gezihmenden Rechnungsrichtigkeit angehalten werdten. Nachdeme kommet es in diesem als einem noch unein- gerichten Land haubtsächlichen auch auf das Justiz weesen an, welches, so vili Unsere daselbst von zeith zu zeith anweesende trouppen und andere militares angehet, bey dem foro militari zu verbleiben, die Landjustiz aber durch die Provisores und Kneesen über die in eines jeden district unmitlbär untergebene Insassen und zwar nur in rebus minoribus et magis ordinariis quasi in prima instantia zu verhandlen, desgleichen auch die Statt Temesvár über dasige Burger und Inwohner die erste Instanz zu seyn hat, wo jedoch, sofern ain oder die andere Parthey bey der ersteren oder unteren Instanz sich beschwärt zu seyn erachtete, sodan zu der administration, tanquam secundam Instantjain den recurs zu nehmen befugt seyn solle, wohingegen die causae graviores et 75