Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs 3. (Neue Folge, 1889)
Official Langer: Serbien unter der kaiserlichen Regierung 1717-1739
Serbien unter der kaiserlichen Regierung 1717—1739. 221 und unerlaubten Wege aber, welche nur den Räubern und Schmugglern zu Gute kommen, verhauen werden. Die Hayducken, welche über 90 Dörfer zum Wohnorte und Unterhalte besassen, wurden schliesslich mit ihren Dörfern und Gründen von den übrigen Ortschaften getrennt, bis auf die drei Marktflecken Valjevo, Passarovic und Grocka, wo die Absonderung nicht durchführbar war. Nicht geringere Schwierigkeiten als die Einrichtung des Po- liticum und Camerale bereitete die Ordnung des Ecclesiasticum, ja letzteres erforderte eine noch weit vorsichtigere Behandlung. Durch die verschiedenen Privilegien waren der griechisch-orientalischen Kirche Freiheiten und Vorrechte zuerkannt worden, wie sie die in den Erblanden herrschende Staatsreligion keineswegs besass, vollste Autonomie, ein Staat im — oder vielmehr neben dem Staate. Bei der Abfassung der alten Privilegien und Protectionalien für die türkischen Unterthanen graeci ritus non uniti in Rascien, Bulgarien, Macedonien etc. hatte man offenbar die praktische Durchführbarkeit der einzelnen Bestimmungen nicht so genau erwogen, als es wohl hätte der Fall sein müssen, wenn dieselben für die eigenen Staatsangehörigen bestimmt gewesen wären. Nun galt es, diese Privilegien mit der damaligen Kirchenpolitik und dem Principe der herrschenden Staatsreligion in Einklang zu bringen. Die Anhänger der griechisch-orientalischen Kirche mussten in den ihnen gewährleisteten Rechten geschützt werden, sollten nicht die Sympathien des serbischen Clerus und des diesem unbedingt und blind anhängenden Volkes zerstört und eine bei der damaligen politischen Lage in jenen Gegenden doppelt gefährliche Unzufriedenheit hervorgerufen werden. Den Anschauungen und staatlichen Grundsätzen in Religionsangelegenheiten jener Zeit entsprechend, war das Augenmerk der Regierung hauptsächlich auf die Ausbreitung und Erstarkung des Katholicismus in den neuen Gebieten gerichtet. Gegenüber den Angehörigen der griechisch-orientalischen Kirche hatte dieselbe aber nicht mehr freie Hand, denn die früheren Privilegien mussten respectirt werden1) und bezüglich der türkischen Juden Hessen sich 9 lieber die Angelegenheiten der griechisch-orientalischen Kirche siehe »Dr. J. H. Schwicker, Die Vereinigung der serbischen Metropolien von Belgrad und Carlovic. 1731.« Archiv für österreichische Geschichte, LXII. Bd., II. Hälfte. 67