Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs 3. (Neue Folge, 1889)
Official Langer: Serbien unter der kaiserlichen Regierung 1717-1739
Serbien unter der kaiserlichen Regierung 1717—1739. 209 22. Das Mahlrecht sei ein Dominiale, daher das Mahlgeld an das Aerar abzuführen. Sollte in Belgrad das Mehl an einem gemeinsamen Orte, sowie in Wien in der »Mehlgrube,« auf bewahrt werden, so sei der Stadt die Einhebung einer von der Administration festzusetzenden Gebühr zu gestatten. 23. Die Waag-Gebühr und die Errichtung einer Niederlage kommen zwar dem Aerar zu, doch könnte der Stadt zur leichteren Bestreitung ihrer Ausgaben der Waag-Aufschlag überlassen werden. 24. Jährlich sollen zwei Jahrmärkte in der Dauer von je 14 Tagen, und zwar am Feste Johannes des Täufers (24. Juni) und am Feste Simon und Juda (28. October), dann wöchentlich drei Wochenmärkte abgehalten werden. Das hierbei zu erhebende Standgeld gehöre der Stadt. 25. Alle Exarrendirungen sollen durch Licitation geschehen und mit der Stadt nur dann, \yenn sie unter den Meistbietenden wäre, vor Anderen contrahirt werden. 26. Falls die ärarischen Mühlen nicht genügen sollten, könne der Stadt die Erbauung einer Mühle gestattet werden, wofür sie aber den Mühlzins zu entrichten hätte. 27. Der Stadt seien so viel öde Grundstücke, als sie behauen oder als Viehweiden benützen wolle, unentgeltlich und nur gegen jährliche Bezahlung des gewöhnlichen Recognitionszinses, dann des Pfundgeldes bei eintretenden Besitzveränderungen durch Kauf, Erbschaft u. s. w. zu überlassen. 28. Setzung ordentlicher Gränzsteine unter Zuziehung der Nachbarn. 29. Steine, Holz und Waldungen gehören dem Aerar; Neu- brüche und Neurodungen sind, sowie in dem Erzherzogthum Oesterreich unter der Enns, durch die ersten Jahre vom Zehent frei, nach Ablauf der Freijahre aber ist der gewöhnliche Zins, resp. Zehent zu entrichten. 30. Die angesuchte Mauth- und Dreissigstfreiheit für die zum bürgerlichen Gewerb- und Handwerksbetrieb eingeführten Materialien kann nicht zugestanden werden. 31. Die Kalk- und Ziegelerzeugung gehört dem Fortificatorium; doch sollen zum Baue der Stadtgebäude bis zur grösseren Entwicklung der Stadt die Baumaterialien vom Fortifications-Bauamt zu einem billigeren Preise abgegeben werden. 55 14