Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs 3. (Neue Folge, 1889)
Official Langer: Serbien unter der kaiserlichen Regierung 1717-1739
raichen, annebst aber von solcher beflissentlich dahin zu reflec- tiren seyn wirdet, damit die in Verrechnung stehende Beambte jedesmahlen in rechter Zeith zur gezihmenden Rechnungs-richtig- keit und getreuer administrirung deren Gefällen angestrenget, die Unterthanen jedoch so vili möglich verschonet und beybehalten, auch von niemanden weeder eine extorsion oder andere unbilliche Zuemuthung fürgenohmen noch gestattet werdte. Ybrigens fallet 4t0- bey einer jeden wohlbestelten Regierung, folgbar umb so mehrers in disem uneingerichteten Land, auch auf das Justizweesen haubtsächlichen zu reflectiren, welches dan ebenfalls nach dem Temesvarer Instituto zu fassen, und zwar, so vili die daselbst von Zeith zu Zeith anwesende kays. Trouppen und andere Militares angehet, bei dem foro militari zu verbleiben, die Landjustiz aber durch die Provisores und Kneesen, so vili als einem Domino ter- restri zuestehet, über die in eines jeden District unmitlbar untergebene Insassen, allein nur in rebus minoribus et magis ordinariis quasi in prima instantia zu handlen, desgleichen auch die Statt Belgrad vermitels eines bestellenden ordentlichen Magistrate über dasige Burger und Inwohner die erste Instanz in causis civilibus zu seyn hat, wo jedoch, so fern ain oder die andere Parthey bey der ersten oder unteren Instanz beschwäret zu seyn erachtete, sodan zu Ihro administration tanquam secundam Instantiam den Recurs zu nehmen befugt seyn solle; wohingegen die causae gra- viores et criminales in prima Instantia von Unserem daruntigen Generalats- und respectu talium causarum zugleich bestehen Land- Auditoriatambt unter der direction Ihro Administration fürzunehmen, die darüber schöpfende Sentenz und Urtheill aber an solche nach dero Verlangen und Anordnung abzugeben, sodan auf erfolgende approbation von der ersten Instanz zu exequiren; in casibus vero aut delictis gravioribus, singulariter statum publicum concernentibus und in specie crimine laesae Majestatis die sach jedesmahl hierhero mit Guttachten zu berichten, ingleichen von Ihro Administration, wan Sie sonsten über eine in Justizsachen vorfallende Begebenheit, es möge ein civile oder criminale betreffen, sich zu belehrnen erachtete, oder die Partheyen selbsten durch den administrations-Ausspruch sich beschwäret zu seyn be- findeten, das erste ohnbedenklich beschehen könte, in dem änderten auch der recursus anhero per modum revisionis vel gravaminis 35