Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs 3. (Neue Folge, 1889)

Official Langer: Serbien unter der kaiserlichen Regierung 1717-1739

Serbien unter der kaiserlichen Regierung 1717 —1739. 177 Erbländischen Manufactur Weesen zu sein- grossen Belmeff dienen könte. Wonach Circa modalitates et allicimenta der baldigen Populirung dieser Landen e competentiis sphaerae politico-cameralis zu Deliberation und abfassenden Schluss, auch sonach pro elementissima resolutione erstattenden Referat gehöret: ob alle? oder welche? aus nachfolgend entworfenen punctis per Diploma caesareo-regium in nöthigen Sprachen durch den Truck publiciren zu lassen; nemblichen Erstens, dass Ihre kays. Mayt. diese neu-acquirirte Länder als ein perpetuum Domanium et peculium regium für sich und Ihre Regierungs-Nachfolger zu declariren, in solcher qualitaet es auch zu künfftigen ewigen Zeiten zu conserviren, und alles, was dawider resolvirt, verhangen oder angemasset würde, pro nunc als tune et ad omnes casus null, nichtig, uneräfftig und nicht nur von keiner Bindlichkeit, sondern jederzeit revocabl, ja höchst sträfflich zu erklären für Impetranten und ihre Helffern, mit diesem fernem Zusaz: dass, wan Andertens auch ingruente quacunque necessitate publica un- vermaydlich würde, auf die Domanial-proventus Capital-Darlehen zu versicheren, solches doch nie anderst valide geschehen solle oder könne, alss mit Erthailung des Compossesses bey denen dortigen Cameral-Cassen, ohne ringister Afficirung des Dominii utilis aut directi, sondern es sollen diese neue Colonen sowohl, als alte In­wohner solcher königlichen Domainen zu allen Zeiten ohne leib- eigenschafftliches obligo oder privat-obrigkeitliche Subjection wie freye königliche Zinssleuthe gehalten und tractiret, auch daran niemahl gekräncket, verkauffet, verpfändet oder durch Schancknuss vel alio quocunque modo alieniret werden. Zu welchem auch höchstens rathsamb wäre, gleich das genus contributionum et onerum publicorum nach obiger distinction des 4-fachen Bauren- und noch zu Classificirung und Taxirung des Bürgerstandes mitzupubliciren und versicheren, dass es zu allen Zeiten dabey sein Verbleiben haben, auch in Friedenszeiten die Miliz in Postirungs-Casarmen erhalten werden solle, ohne derhalben den Bürgersmann mit Quartieren, Vorspahn oder Service-Prästationen oder andern mili­tärischen exactionibus zu beschwähren und erschöpfen. 23 0 12

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