Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs 3. (Neue Folge, 1889)
Official Langer: Serbien unter der kaiserlichen Regierung 1717-1739
170 L auger. Libertinage anzuraizen sein- bedenklich wäre; so bewendet ingleichen bey Einer hochlöblichen Conferenz in deliberation zu nehmen, ob nicht rathsamb scheinete, Ihro kays. Mayt. quoad leges publicum commune concernentes zu einer so zu nennenden Landpfleg- und Dorff-Ordnung aus der Schlesischen so betitelten Dreu-Gedüngs- Ordnung die gefügliche Articulos zu extrahiren und auf die Neo- acquistica forma diplomatis zu tröstlicher Regel deren Inwohner und neuen Einkömblingen in dortigen Landt-Sprachen publiciren, in criminalibus aber die entweder böhmische oder N. Oe. Criminal- Ordnung, und in civilibus die sehr wohl aussgearbeitete böhmische Statt-Rechte gleichfalls pro norma erthaillen und publiciren zu lassen. Ueber welches nun ferner quoad Sphaeram Tertiam Cameralem von wohl beträchtlicher Nothd urfft zu seyn erscheinet, in denen so wohl alten Dorff-Einwohnern oder schon angesessenen, als neuen Colonien gleich anfänglich eine gutte Abthaill- und Aequalisirung zu bewürcken, dass nicht, wie in anderen Neoacquisticis Pacis Carlovicensis, sonderlich in Slavonien, ein Jeder von Gründen sich so vil anmasse, als ihme beliebet, und dadurch so ungleiche posses- siones erziglet werden, darauf hernach man niemahlen die Steueren oder andere onera publica zu proportioniren vermag, sondern nur immer gleichfalls a discretione deren Administratoren et Officialium dependiren muess, welche dazu auch selten die gnügliche Wissenschaft haben, was zu einer ordentlichen Landes-Einrichtung gehöre, und dahero rühret auch dass hucusque in Neoacquisticis Hungaricis ohne gemaine Regi die Gründe nur tumultuarie, allerdings secundum phantasias deren hierzu deputirt gewesenen Commissarien und angestellten Administratorum, Praefectorum, Provisor um in jeden Land-District, ja Dorffe anderst ein- und aussgethailet, oder potius verrissen und dabey ein grosser Thail von solchen Cameral-Offi- cianten selbst, noch ein mehres aber von denen angemasset worden, so ad cingulum militare gehören und qua tales nie etwas von denen oneribus publicis übertragen wollen, woraus nur die betrübte ex- perienz an Tag liget, warumben solche Neoacquistica Treugae Carlovicensis so wenig, ja kaum so vil hucusque ertragen, als die 16