Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs 3. (1878)

Das Bildungswesen im österreichischen Heere vom dreissigjährigen Kriege bis zur Gegenwart. (Beitrag zu Culturgeschichte Österreichs.) Nach Originalquellen von Josef Ritter Rechberger von Rechkron, Major im k. k. Kriegs-Archiv

54 Das Bildungswesen im österreichischen Heere und mehr verwischt, als Österreichs Völker in der Bildung fort- schritten. Und heute — gestattet der erleuchtete Monarch jedem Sohne seines emporgeblühten Reiches den Eintritt als Officier in die Reihen des k. k. Heeres, denn Er erliess am 24. Juni 1869 ein Gesetz, welches in Bezug auf Gerechtigkeit und Tragweite seines Gleichen sucht: „Jedem gebildeten, gut conduisirten, auch bezüglich seines Vor­lebens tadellosen Soldaten ledigen Standes ist gestattet, sich um Zulassung zur Cadeten - Prüfung zu bewerben. Von der Forderung einer Zulage oder bereits erreichten Unterofficiers - Charge ist abzu­sehen *).“ Der Cadet der Gegenwart bedarf keines Fürsprechers mehr, das Gesetz sichert ihm dem Range nach bei tadelloser Führung das unan­tastbare Recht der Beförderung zum Officier. Wer aber von diesem Rechte Gebrauch macht, möge sich die Traditionen der kaiserlichen Armee stets wohl vor Augen halten, die vom Officier, nebst Pflicht­treue, echt ritterliche Gesinnung verlangen. Vom Jahre 1802 an traten Vorschläge zur Errichtung von Cadeten-Schulen in verschiedener Form auf, hatten jedoch alle das nämliche Ziel: „den Linien-Officier so vorzubereiten, dass er alles das leisten könne, was das Beste des Dienstes erheischt“. Es war bean­tragt: „die Einleitung und Durchführung dieser Schulen bei allen Regi­mentern der kaiserlichen Armee auf die nämlichen Grundsätze zu legen“. Die aufzunehmenden jungen Leute sollten „von Haus so viel haben, um die zu ihrer Ausbildung nöthigen Auslagen bestreiten zu können“. . . . Das Alter für diese „Cadeten“ sollte „von 15—19 Jahren sein, — das empfänglichste, den Werth der ihnen zu Theil werdenden Ausbildung bestimmt beurtheilen, und den Zweck für die Zukunft ihres eigenen Besten anschaulich berechnen zu können“. „In keinem der Regimenter wird die Zahl der Cadeten mehr als 30 sein. Diese können, leicht überwacht, von dem Unterricht mehr Nutzen ziehen. Die Erfah­rung hat gelehrt, dass unter den Unterofficiers und Gemeinen ex propriis der Regimenter noch so manche junge Leute von Talent sind, welche in der Folge so treffliche Officiers geben; wo also weniger als 30 Cadeten sind, sollten diese distiDguirten Menschen ausgewählt werden und an der Schule theilnehmen 2).“ Die staatsräthliche Militär- Section gab ihr Votum dahin ab: „Die Cadeten-Schulen sind die wichtigsten Militärschulen und erfordern als solche die grösste Sorg­falt; sie sind für die Ausbildung der Subaltern-Officiere vorzugs­weise bestimmt, haben also wesentlichen Einfluss auf die Masse der Armee 3).“ *) *) K. k. Armee-Verordnungsblatt Nr. 53 vom Jahre 1863. *) Kriegs-Archiv; Fase. VIII. Nr. 50. 3) Staatsräthliche Militär-Section 13—2 (Kriegs-Archiv).

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