Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs 3. (1878)

Das Bildungswesen im österreichischen Heere vom dreissigjährigen Kriege bis zur Gegenwart. (Beitrag zu Culturgeschichte Österreichs.) Nach Originalquellen von Josef Ritter Rechberger von Rechkron, Major im k. k. Kriegs-Archiv

52 Das Bildungswesen im österreichischen Heere Zöglinge waren. Aus dieser Zeit stammt die Bezeichnung „Ex propriis“, welche damals nur zur Klärung des Begriffes und Kürzung des Aus­druckes, keineswegs aber zur Normirung der Charge Anwendung fand, d. h. der k. k. Ordinari-Cadet hatte sich ex propriis zu kleiden. Als Unterscheidungszeichen von der Mannschaft trugen die Fahnen-Cadeten eine goldene, die k. k. Ordinari-Cadeten eine gelbseidene Achsel­klappe. Der Vorschlag, bei der Cavallerie „Estandartführer - Cadeten“ zu creiren, wurde wegen der Kostenfrage entschieden abgelehnt *). Die Auflassung der „Fahnen-Cadetencharge“ fand in Folge Aller­höchsten Handbillets, ddo. Wien, 16. März 1793, statt: „weil die denen Fahnen-Cadeten im Reglement vorgeschriebenen Verrichtungen durch die bei denen Regimentern eingeführten kaiserlichen Ordinari-Cadeten be­sorgt werden“ konnten. Von den Neustädter Zöglingen traten nunmehr die Fähigsten als Fähnriche, die minder geschickten als k. k. Ordinari- Cadeten bei der Infanterie ein. Schon wenige Jahre danach war die Nothwendigkeit anerkannt: „unter den Inländern die zu Unterofficiers nöthigen Individuen zu finden; darum suchte man „junge Leute von besserer Bildung, auch Söhne von Beamten und Honoratioren, zu dem Militärstande beizu­ziehen“, und um diesen, die ohnehin militärpflichtig waren, „das Gefühl von der Würde ihres Standes immer lebhaft zu erhalten“, wurde ge­stattet, dass sie sich „ex propriis stellen“, d. h. die Montur aus Eigenem bestreiten konnten. Selbe waren insoferne den k. k. Ordinari- Cadeten gleich gehalten, als über sie keine körperliche Züchtigung in Disciplinarsachen verhängt werden durfte, und ihre Bequartierung abge­sondert von der Mannschaft erfolgte 2). Diese Verfügung wurde mittels „Nota an die General-Commanden, ddo. 20. Jänner 1808“, auch auf die „Bürgerssöhne“ ausgedehnt. In dem ersten Decennium unseres Jahrhunderts bestanden: „K. k. Ordinari-Cadeten“ (in der Folge blos „k. k. Cadeten“ genannt) mit einer systemisirten monatlichen Gage von 7 fl. C. M.; „Privat - Cadeten“, Söhne jener Staatsangehörigen, die zum Militärdienst nicht verpflichtet (unobligat) waren, namentlich von Officieren und Adeligen; selbe mussten das Montursgeld erlegen, eine monatliche Beihilfe nach- weisen (wurden in der Folge „Regiments-, respective Corps-Cadeten“ genannt); endlich Ex propriis - Cadeten (wurden auch Ex propriis- Gemeine genannt), welche obligat waren und durch Erlag des Monturs­geldes sich die angeführten Prärogative sicherten3), vorausgesetzt, *) Registratur des Reichs-Kriegs-Ministeriums 1780; Fase. III. Nr. 1715. 2) Registratur des Reichs-Kriegs-Ministeriums 1807, D. 1, Nr. 320/46. 3) Die Cadeten und Ex propriis trugen das seidene Porte épéé; die k. k. Cadeten, auch wenn sie keine Charge bekleideten, hatten an der Kopfbedeckung die Feldwebels-Distinction.

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