Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs 2. (1877)

Wilhelm v. Janko: Der erste Infanterie-Inspector der österreichischen Armee

Der erste Infanterie-Inspector der österreichischen Armee. 101 Instruction nun, welche die Vorrechte und Pflichten desselben bestimmt, ist als schätzbares Document aus dem verflossenen Jahrhundert — und umsomehr, als im General-Reglement von 1784 (zu welcher Zeit Lacy noch Präsident des Hofkriegsrathes war) dieser Würde nicht gedacht wird — gewiss einer Neupublicirung werth. Der Inhalt ist folgender: „Demnach Ihre k. k. Apostolische Majestät es für Dero Aller­höchsten Dienst für gut befunden und allergnädigst beschlossen, einen General-Inspecteur für die gesammte k. k. Infanterie zu ernennen und aufzustellen, haben Sie aus vorzüglich mildestem Vertrauen hiezu den Herrn General-Feldzeugmeister Grafen von Lacy mit folgendem Auf­träge zu erklären geruht. „Derselbe hat in jeglichem Regiment auf den Dienst, die gute Mannszucht und Subordination, wie auch dass die Kriegsübungen und Bewegungen auf gleiche Art betrieben werden, ein sorgfältiges Auge zu tragen. Er hat die längeren Märsche und Bewegungen zum Unterricht und die Übungen der Officiere und Soldaten zu bestimmen und auf die in Garnisonen, Festungen und anderen Plätzen zu ver­richtenden Dienste genau Acht zu tragen. Ihm obliegt die Beförderung der Einigkeit und das gute Verständniss der Stabs-Officiere jedes Regimentes und die Beilegung aller sich ereignenden Zwistigkeiten, wobei er nach Umständen dem Hofkriegsrath die Anzeige machen kann. Er untersucht das Betragen der Regiments-Commandanten, ob sie ihre Officiere zu informiren und ihnen den Dienst beizubringen beflissen sind, macht die Stabs-Officiere, so sich durch ihren Dienst­eifer besonders hervorthun, sowie die, so ihrer Schuldigkeit kein hin­längliches Genüge leisten, dem Hofkriegsrath bekannt. Der General- Inspector hat darauf zu sehen, dass alle Regimenter gleich und nach dem hinausgegebenen Muster uniformirt seien, sowie er auch für die Erhaltung und Schonung des Feuergewehres Sorge zu tragen hat. Ob die Regimenter sich zu completiren gehörig beflissen, und von was für Beschaffenheit die Recruten sind, muss er genaue Kundschaft einziehen. Bei den von ihm vorzunehmenden Reisen wird er, wo er es nothwendig erachtet, der Bequartirung und den Lebensmitteln der Mannschaft seine Sorgfalt zuwenden. Ihm sind die Bewaffnung und die Art, mit welcher die Leute zu verwahren sind, sowie eine ver­nünftige, in allen Regimentern gleichförmig zu erhaltende Gerechtigkeits­pflege anvertraut. Auf die Bereithaltung der Zelte, Feld-Requisiten etc., sowie die Verpflegung und Besorgung der Kranken in den Hospitälern hat er sorgfältig zu sehen und die allzu häufig oder auf allzu lange Zeit gestattete Beurlaubung der Officiere zu verhindern. Bei seinem Abgehen aus dem Lager hat der Infanterie-Inspector dasjenige, was er in Ungleichheiten und nicht befolgten Vorschriften bei jeder Brigade vorgefunden, abzustellen und Abänderungen nicht nur den Brigadiers

Next

/
Oldalképek
Tartalom