Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs 1. (1876)
Österreichs Kriege seit 1495. Chronologische Zusammenstellung des Schlachten, Gefechte, Belagerungen etc., an welchen kaiserliche Truppen auf den verschiedenen Kriegsschauplätzen entweder allein, oder mit ihren Alliirten theilgenommen haben - Moriz Edlen von Angeli: Der Kriegsrath und seine Bedeutung in der Gegenwart
Der Kriegsrath und seine Bedeutung in der Gegenwart. 95 in Carl’s V. (1519—56) Reiterbestallung, Artikel X, vorkommt, wonach „Jeder, der während des Zuges oder Krieges mit besonderem Vortheile einen guten Rath zu geben wüsste, verpflichtet ist, dies dem Feldobersten oder obersten Feldhauptmann im Geheim und in der Stille anzuzeigen“. Der Gebrauch, Kriegsrath zu halten, hatte sich demnach in den Heeren fast ausnahmslos eingebürgert, nur fand man in der Durchführung nicht den richtigen Weg, indem man Ziel und Zweck der Institution einerseits ganz irrig auffasste und fast nichts ohne Kriegsrath unternahm, anderseits aber auch die, noch immer zu zahlreichen, intellectuell oft höchst verschiedenwerthigen Beisitzer die Beschlüsse ganz unberechenbar beeinflussten. Man mochte diese Mängel gewiss auch recht gut fühlen, denn schon im 16. Jahrhunderte existirten eigene Kriegsräthe, welche, der Person des Feldherrn attachirt, sich nur mit der Berathung der Operationen und dem administrativen Theile der Heeresleitung befassten. Sie bildeten also in gewissem Sinne einen ständigen „Operationsrath“, während der sonst allgemein übliche „Kriegsrath“ nur ausnahmsweise bei besonders gefährlichen und wichtigen Anlässen zusammenberufen wurde. — In der Instruction Ferdinand’s I. vom Jahre 1531 für den damals in’s Leben gerufenen „Hofkriegsrath“ wurde diesem unter Anderem auch die „Unterhaltung des obersten Feldhauptmannes nebst zugeordneten Kriegsräthen“ zur Pflicht gemacht, und Leonhard Fronsperger führt in seinem „Kriegsbuche“ (1596) die Obliegenheiten, den besonderen Eid und die Besoldung der „Kriegsräth und Musterherren“ weitläufig aus. Dieser letzteren Quelle nach zählten ferner zu den Kriegsräthen im höheren Sinne: Der General-Obrist, der Feldmarschalk; der Obrist-Zeugmeister und der Obrist der Fuss- knechte. Bei gefährlichen und wichtigen Anlässen wurden (zu dem Kriegsräthe im weiteren Sinne) auch noch die berühmtesten und erfahrensten Hauptleute der Fussknechte und Reisigen, nebst andern „Befehlshabern der verschiedenen Ämter“, — ferner eine gleiche Anzahl alter gemeiner Knechte des Fussvolkes und der Reisigen dem Rathe beigezogen, „damit kein Theil oder Parthei der andern die Schuld geben oder verdanken möge, dass die Anschläg gemacht werden nach Gefallen der Übrigen oder andern Parthei. Und ist in allweg zu vei’hüten, dass nit Unwillen unter den Regimentern oder deme Kriegsvolk entstehe“. Sieht man von dem früher erwähnten ständigen Operationsrathe ab, so trägt der Kriegsrath hier weit weniger den Charakter eines consultativen Körpers, als den einer Commission, welche die gleichen Rechte Aller schützt, indem sie die Objectivität der Berathung überwacht. War nun ein solcher Vorgang, der die Entschlüsse des obersten Führers gewissermassen unter die Controle der Massen stellte, allerdings dem Geiste der Heeresverfassung jener Zeit angemessen, so lagen doch die damit verbundenen Übelstände zu klar am Tage, als dass man die