Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs 1. (1876)

Österreichs Kriege seit 1495. Chronologische Zusammenstellung des Schlachten, Gefechte, Belagerungen etc., an welchen kaiserliche Truppen auf den verschiedenen Kriegsschauplätzen entweder allein, oder mit ihren Alliirten theilgenommen haben - Heinrich Du Val Graf von Dampierre, Freiherr von Mondrovillia, kaiserlicher General-Feldwachtmeister, Kämmerer, Kriegsrath, Ritter des Ordens de Santa Militia und Oberst-Inhaber eines Cürassier-Regiments. Ein Beitrag zur Geschichte der I. Periode des dreissigjährigen Krieges

Heinrich Du Yal Graf von Dampierre. 91 Zum Anritt wollen wir auf jedes Cürassier- und Arquebusier- Pferd 12 Gulden rheinisch geben und bei künftiger Abdankung (so viel alsdann der gut gemachten Cürassier- und Arquebusier-Reiter noch vorhanden sein werden) ein halbes Monat, doch für alles und also ausser dem Vortheil, und dann auch zu Zurichtungen der Cornetten oder Fahnen auf jedes, vierzig Gulden rheinisch bewilligen. Auch solle er, Obrister, sowohl seine untergebenen Capitains oder Rittmeister, Befehlshaber, Mitreiter schuldig und verbunden sein, nicht allein aller Orten, unter ihrem An- und Zuritt, die Zehrung und Fütterung wo sie liegen, oder ihre Quartiere nehmen, für sie und ihre Pferde zu bezahlen, sondern auch vor, unter und nach der Musterung weder das Land noch die Unterthanen im geringsten nicht zu be­schweren. Er, Obrist, als das Haupt, solle jederzeit persönlich bei ihnen, den Reitern, verbleiben, den unterhabenden Junkern und Anderen weder für ihre Personen, noch ohne oder mit ihren Pferden, von den Cornetten oder Fahnen aus ihren Quartieren sich zu absentiren, und ihres Ge­fallens frei zu sein, oder ohne genügsame Licenz ab- und zureiten, keineswegs gestatten, sondern stetig beisammen erhalten, ingleichen auch derselbigen Diener, ohne Vorwissen und Bewilligung sein, des Obristen, oder Rittmeisters, darunter sie, Reiter, als lang diese Bestallung währet, in andere Herrendienste sich nicht einlassen noch abziehen, sondern zu verbleiben und summariter in allen und allenthalben unseren Nutz und Frommen, treulich und aufrecht zu befördern schuldig sein. Unter dieser Anzahl Cürassiere und gerüste Arquebusier-Reiter sollen die langen Reihen allerdings aufgehoben und verboten sein, derowegen keinem gemeinen Mitreiter mehr als ein Pferd gut gemacht werden, es wäre denn einer des Herrnstandes oder von Adel, dem oder denselben wollen Wir von zwei bis meist drei Pferde nach Ge­legenheit ihres Standes und Vermögens, doch ohne Steigerung der Anzahl, und dass dieselben Pferd ebensowohl als des Herrn oder Junkers selbst gerüstet, und gar nicht mit Jungen, sondern mit guten Knechten versehen sein sollen, in der Musterung passiren lassen. Item es soll der Obrist nicht gestatten und auch von Uns durchaus verboten sein, dass sich etliche in Eine Reihe zusammenschlagen, oder unter Einem Namen in der Musterung durchreiten, sondern es soll jeder selbst mit seinem Tauf- und Zunamen und seinem Pferde ordentlich in dem Muster-Register verzeichnet sein und durchreiten. Damit dann auch er, Obrister, sowohl jeder Rittmeister oder Capitain, insonderheit, gebührlich Regiment und Kriegsdisciplin erhalten könne, und sie die Reiter selbst wissen mögen, was ihnen zu thun und zu lassen eignet und oblieget, als sollen sie in allen und jeden auf den gewöhnlichen deutschen Reiter-Artikelsbrief Uns ver­pflichtet und verbunden sein, und sich demselben, auch Unseren Befehl

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