Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs 1. (1876)

Über die Verfassung der Specialgeschichte eines Truppenkörpers

Über die Verfassung der Specialgeschichte eines Truppenkörpers. 15 Unternehmungsgeist u. dgl. der Einzelnen, namentlich auch der Mann­schaft anzuführen, welche, im populären Style in der Regimentssprache geschrieben, bei dem theoretischen Unterrichte des Soldaten als erläu­ternde Musterbeispiele zum Felddienst, Dienst-Reglement, Taktik etc., zugleich aber auch als eine anregende, nützliche Lecture dienen würden. Verwerthung und Evidentführung. Die gedruckte Regimentsgeschichte hat im Buchhandel zu er­scheinen und soll zur Benützung für die Officiere in mindestens je einem Exemplare per Bataillon, dann jene für die Mannschaft in mindestens je einem Exemplare per Compagnie vorhanden sein; übri­gens ist ein ziemlicher Vorrath an Exemplaren bereit zu halten, um selbe zu möglichst billigen Preisen Regimentsangehörigen überlassen zu können. Namentlich wäre die Anschaffung durch die Einjährig-Frei­willigen und Reserve-Officiere zu wünschen. Auch wäre anzustreben, dass die Geschichte des heimatlichen Regiments, welche auch Gelegenheit zur allgemeinen historischen und geographischen Belehrung bietet, in den Volksschulen des Ergänzungs­bezirkes als Lesebuch benützt werde, als Mittel zur Hebung des pa­triotischen und kriegerischen Geistes im Volke. Ein Officier — gewöhnlich des Reserve - Commando’s — wird mit der Evidenthaltung der Regimentsgeschichte zu betrauen sein. Dieser verwaltet das aus Excerpten und älteren, nicht mehr für den laufenden Dienst benöthigten wichtigeren Actenstücken zu bildende Archiv; er sammelt alles Vorgefundene, auf die Regiments­geschichte Bezug habende Material, wozu alle Regimentsangehörigen nach Kräften beitragen. Hat das Regiment eine neue bedeutende Epoche seiner Geschichte, einen Feldzug, hinter sich, so wird dieselbe ■ von einem Officier möglichst bald unter Benützung der im Regimente vorhandenen und dann der im Kriegs-Archive erliegenden officiellen Behelfe und der während des Feldzuges zu führenden Tagebücher bear­beitet, und das Manuscript den Officieren des Truppenkörpers, welche an jenen Ereignissen theilgenommen, zur Einsicht übergeben, mit der Aufforderung, ergänzende oder berichtigende Bemerkungen nach den persönlichen Erfahrungen auf separaten Bogen beizulegen. Wider­sprüche sind sogleich durch eingehende Erhebungen aufzuklären. Hienach soll das Manuscript, damit ein objectiver Standpunkt gewonnen werde , bis mindestens zehn Jahre nach den betreffenden Ereignissen liegen bleiben, dann nach erneuerter Durchsicht mit Benützung der bis dahin erschienenen Geschichtswerke entweder als Supplement zur älteren Regimentsgeschichte veröffentlicht oder einer neuen Auflage einverleibt werden, in welcher alles mittlerweile neu gesammelte Material zu verwerthen ist.

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