Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 17. (Wien, 1823)

A

49 Arzt und Aerzte Arzt und Aerzte 5 o Arzt und Aerz te (Stabs-) diese werden vom Oberst-Feldarzt an den Hofkriegsrarh in Vorschlag gebracht Gd. 2, S. 240, §. 2076. — — (Stabs-) deren Rang und Dienstleistung wird bestimmt Vd. 2, S. 240, §. 2077. — — (Stabs-) Eigenschaften der in den Hauptstädten der Pro vinzen angestellten Bd. 2, 240, §. 2078. — — (Stabs-) dirigirenbcc, Dienstesverrichtungen und Ob­liegenheiten Bd. 2, S. 24., §. 2079. — — (Stabs-) haben den Commandirenden Rapport abzu­statten Bd 2, S- 241, §. 2c80. — — (Stabs-) derselbe hat auch die Obsorge über dasFeld­Apotheken-Wesen Bd. 2, S. 241, §. 2081. — — (Stabs») babén zwey Mah! de» Jahres eine Visitation in denFeld-Apotheken vorzunehmen Bd. 2, S. 241, §. 2082, — — (dirigirende Stabs-) was zu beobachten, wenn der Stabs­arzt und Professor der Chemie zur Visitirung der Feld- Apotheken ankommt Bd. 2 , S. 24., §. 2083. — — (dirigirende Stabs-) haben den von den Regimentern eingesendeten Mcdicamenten - Aufsatz genau durchzuge- hen und was sonst dabey zu beobachten Bd. 2, S. 242, §. 2084. — — (dirigirende Stabs-) wohin die Verschreibung der Arze­neyen für Marodeure zu geschehen hat Bd 2, S. 242, §. 2 o85 — — (dirigirende Stabs-) wenn er eine Medicamenken-Fas­sung unterschrieben und darin Arzeneyen stehen ge. lassen hat, die nicht im Mediramenten - Cakolog ent­halten, so ist er zum Ersähe zu verhalten Bd. 2, S.243, §. 2086 — — (dirigirende Stabs-) Vorschriftswidrige Medicamenten­Aufsatze darf er nicht unterschreiben Bd. 2, S. 243, §. 2087­— — (dirigirende Stabs-) haben des Jahres Ein Mahl die Spitäler und Apotheken der Regimenter, Bataillone in den Provinzen zu visttiren Bd. 2, S- 243, §. 2088. — — (dirigirende Stabs-) wie solcher die Spitals - Visrtcu tions- Relation zu verfassen hat Bd. 2, S. 244, §. 2089. — — (dirigircnde Stabs-) was selbe zu beobachten, wenn sie bei) einer solchen Visitation Arzeneyen verdorben anlrcffen Dd. 2, S. 246, §. 2090. — — (dirigirende Stabs-) wie und von wem die Recepte, dann Todenscheine für Civil - Parteyen ausgefertigcl werden können Bd. 2, S. 246, §. 2091. — — (dirigirende Stabs-) was selbe bey Disitirung der Easernen und Spitäler zu beobachten Bd. 2, S. 246, §. 2092. — — (dirigirende Stabs-) haben darauf zu sehen, daß die Regime nts - Aerzte, so keine Regiments - Spitäler zu besorgen haben, im Garnisons - Spirale Jnspeetion hal­ten Bd. 2, S. 946, §. 2096. • — — dirigirende Stabs -) haben ans die Revision der einge­gebenen Invaliden alle Achtsamkeit zu verwenden Bd. 2, S. 24', §. 2094. — — (dirigirende Stabs-) bey Superarbitrirungen haben sol­che für die Richtigkeit der angegebenen Defecke zu haf­ten Bd. 2 S. 247, §„ 2005. — —• (dirigirenve Stabs-) Gatlungen und Classen der Jnva liden Bd. 2 , S. 247, §. 2096. — — (dirigirende Stabs-) haben darauf zu sehen, daß nie Leute als Invaliden erklärt werden, welche noch^dienst- tauglich hergestcllt werden können Bd. 2, S. 248, §. 2099. ■— — (dingende Stabs-) welche Leute solche als Real-Inva­liden zu erklären haben Bd. 2, S- 2.48, § 2100. •— — (diriqirende Stabs-) was solche bey Leuten, welche mit der fallenden Sucht behaftet sind, zu beobachten haben Bd. 2 , ©. 9.48, §. 2101. — — (dirigirende Stabs-) was sie bey solchen zu beobachten haben, welche Taubheit vorschühen Bd. 2, S. 249, §. 9.102. — — (dirigirende Stabs-) was sie bey den mit Gli derreißen und der Jschiatik Behafteten zu beobachten haben Dd. 2 S. 249 , § 21 <>3. — — (dirigirende Stabs-) was erbender Superarbitrirung zu beobachten hat Bd. 2 , ©. 249. §. 2104. Bant, xvn. tlrzkundAerz (e (dirigirende Stabs-) wann sie das Gesuch umNach- sicht des Unkostenersatzes für den visitirenden Arzt unterstützen dürfen Bd. 2, S. 249. §. 2105. — — (dirigtrende Stabs-) wer im Erkrankungßfalle oder Abwesenheit dessen Dienste zu versehen Bd. 2, ©. 230, §. 2106. — — (dirigirende Stabs-) deren Obliegenheiten im Felde Bd. 2, TS. 25o, §. 2107. — — (dirigirende Stabs-) diese müssen im Felde mit ihren eigenthümlichen Trepanations - und Amputations-In­strumenten versehen seyn Bd. 2. S. 280, §. 2108. — — (dirigirende Stabs-) außer diesen haben sich bey der. Haupt-Armee noch zwey Stabsärzte zu befinden Bd. 2, S. 25i , §. 2109. — —■ (dirigirende Stabs-) in welchen Fällen diese aus den beyhabenden Medirin-Kästen den bey derArmee erkrank­ten OfficierenMedicamenten erfolgen lassen können Bd. 2, S. 2‘5i, §. 2110. — — (dirigirende Stabs-) diese haben sich eine Provision von aufgestrichenem wohlklebenden Pflaster, Wundwas. ser, dann Salben und Verbände für die ersten Tage herbey zu schaffen Bd. 2, S. 251, §. 2111. — — (dirigirende Stabs-) demselben haben an der Seite zwey Oberärzte zu seyn Bd. 2, S. 2S1, §. 2112. — — (dirigirende Stabs.) auf den zwey Flügeln der großen Ar­mee, haben zwey oder vier Unterärzte aus den Armee- Spitälern commandict bey sich Bd. 2 , S. 281, §. 2113. — — (dirigirendeSeabs-)wird bey jedem detaschirtenCorps der Armee ein eigener angestellt Bd. 2 , S. 281, §. 2114. — — (dirigirenve Stabs-) was selbe zu beobachten, wenn ein hinreichender Vorrath von Eharpien, Binden, Compressen u. dgl. nicht vorhanden stst Bd2, ©. 281, §. 2115. — — (dirigirende Stabs-) wie viel' von Charpien, Binden, Compressen jedem Regiment, Bataillon und Corps erfolgt werden können Bd. 2, S. 282, §. 2116, — — (dirigirende Stabs-) deren Obliegenheiten während und nach einer Bataille Bd. 2, S. 282, §. 2117. — — (diriqirende Stabs-) diese sind verbunden an den schwer Blessirten selbst Hand anzulegen, und haben darauf zu sehen, daß nicht unnöthiger Weise schwere Operationen auf dem Schiachtfelde vorgenommen werden Bd. 2, S. 282 , §. 2118. — — (dirigirende Stabs-) was sie zu beobachten haben, wenn eine Schlacht heftig und der Verwundeten viele wä­ren Vd. 2, S. 282, §. 2119. — — (dirigirende Stabs-) wenn sie die Verwundeten nicht selber begleiten können, so ist dieses Geschäft einem Regiments - Arzte aufzutraaen Bd. 2 , S- 253, §. 2120. — — (dirigirende Stabs - und Regiments-) deren Pflichten wenn die eigenen Truppen Meister des Schlachtfeldes bleiben Bd. 2, S. 253, §. 2121. — — (dirigirende Stabs-) wie sie sich bey schwer Vlessirten, so auf Wagen transportirt werden, zu benehmen ha­ben Bd. 2, S- 253, §. 2122. — — (dirigirende Stabs-) was während dem Transporte der Blessirten zu beobachten ist Bd. 2, S. 253 , §. 2123. — — (dirigirende Stabs-) die Blessirten sollen unter ihrer Leitung zwey Mahl des Tages verbunden werden Bd. 2, S. 253, §. 2124. — — (Feld - Stabs-) die schwer Blessirten haben sie im Lager nicht zu dulden Bd. 2, S. 254, §. 2128. — — (dirigirende Feld - Stabs-) haben ihre Untergebenen zu belehren wie sie die Bleffirten behandeln sollen Bd. 2, S. 284, §. 2126. — — (dirigirende Stabs-) wie Schußwunden zu behandeln sind Bd. 2, S. 284. §. 2127. — — (dirigirende Stabs-) denselben stnd die abgenützten In­strumente gegen Erfolglassung anderer brauchbarer zurück zu geben Bd. 2, S. 254, §. 2128. — — (dirigirende Stabs-) hat darauf zu sehen, daß die Feld- Apotheke gut untergebracht wird Dd. 2, S. 254, §. 2129. — — (dirigirende Stabs-) denselben hat jeder Feld - Apothe, ken - Provisor den Rapport über die abgegebenen und noch vorhandenen Binden, Compressen und Charpien einzureichen Bd. 2, S. 254, §• 2130. 7

Next

/
Oldalképek
Tartalom