Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)
6o LXII. Hauptstück. VI. Abschnitt. des OSer-8»urj«kS; Hkth.am íS.Oct.807.L4h3. irgend einer eigenen Verrechnung zu befassen, sondern lediglich, wie bey den Regimentern und CorpS, die Rechnungen über alle Geld-, Natural- und Material-Empfänge, dann deren Verwendung, Manipulation und Vorrathe für den Commandanten zu verfertigen, und demselben in Allem, was das Oeconomicum betrifft, mit Redlichkeit und Treue nach seinen Kenntnissen und Erfahrungen thätigst an die Hand zu gehen. Er hat die Caffa in Ordnung zu erhalten, das Journal darüber gehörig zu führen, den Commandanten wegen Hereinbringuug der Activen und der Rechnungen über erfolgte Verlagsgelder, dann deren Reste in Zeiten zu erinnern, und die verschiedenen Arten der Empfänge und Ausgaben in einem eigenen Cassa-Protocolle stets evident zu halten, um sodann hieraus desto leichter die verschiedenen Gelderrechnungen verfassen zu können. Die Verpflegs-Listen der Chambreen, und die übrigen, welche über die verschiedenen auS der Cassa erfolgten Verrechnungsgelder einlangen, hat derselbe genau zu prüfen, und besonders den den Verpflegs - Listen beygerückten Probe-Errract zu berichtigen. Zudem ist auch kein Monath-Act und keine andere Berechnung, welche von Anderen verfaßt wurde, dem Commandanten früher zur Unterschrift vorzulegen, bevor er nicht dieselben genau durch- gegangen, und mit seiner Unterschrift bestätiget haben wird. §. i5o68. Der Ober-Fourier steht dem Rechnungsführer zur Seite, und muß von Allem in die Kenntnrß gefetzt werden, damit er bey dessen Erkrankung oder Abwesenheit seine Stelle vollkommen versehen könne, und das Rechnungsgeschäft in seinem ordentlichen Gange nicht grftöret werde. tz. i5o6o. Nebst dem Rechnungsführer und dem Ober-Fouriers hat ein jedes Invaliden - Haus nach dem Verhältnisse der dä vorkommenden Geschäfte eine angemessene Zahl von Fourieren; und zwar: Das Wiener Invaliden-Haus . . . . i» Köpft: » Prager » » .... 14 > » Pettauer » » .... 6 » und » Pester » » .... 20 » Von dem letzteren hat einer in dem Filiale zu Skalitz, und ein anderer im Filiale zu Tyrnau, jeder mit einer monarhlichen Zulage von fünf Gulden, die Rechnung zu führen, weßwegen dazu auch solche Individuen gewählt werden müssen, welche dem Geschäfte gewach- fe-n sind. Mit dieser Zahl der Fouriere kann füglich ausgelangt werden-, wenn die vorkommenden Geschäfte unter dieselben nach dem Maße ihrer Geschicklichkeit und Kenntnisse gehörig vertheilt, jene, welche von allen Gegenständen noch nicht hinlänglich unterrichtet sind, hierzu von demRechnungsführer und dem Ober-Fourier, oder von den geschickteren Fourieren die nöthige Anleitung erhalten, und überhaupt alle zu gleichem Fleiße, und zur vereinten Thätigkeit ernstlich verhalten werden. Man verspricht sich von ihnen um so mehr eine ausgezeichnete Verwendung, als sie nunmehr eine Verbesserung ihres ehrmahligen Gehaltes genießen, und auf die anderweitige Beförderung der sich im Dienste und in der Conduite auszeichnenden Individuen Rücksicht getragen werden wird, zudem auch dieselben nicht mehr wie ehemahls als gedungene Schrer- der behandelt, sondern in allem den bey den Regimentern und Corps befindlichen goutieren gleich gehalten werden. Die sich durch Fleiß und Geschicklichkeit besonders Auszeichnenden erhalten auch die erhöhte Gage monarhlkcher drey Gulden. Dir in der Hausesversvrgung befindlichen invaliden Fouriers sind dessen ungeachtet, nach Zulassung ihrer Kräfte, zur Aushülfe in der Aanzelley zu verwenden, ohne dteßfalls auf" eine besondere Zulage Anspruch zu machen; dagegen ist es des übrj-en «echnuu»s-^er- senales. Hkrh. «m -3. 2ä». 8o4.L i3i. -» » iS. £Ht. 807. L41 *3. » » $1. ÄUj. 808. L 3346,