Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

56 LXIL Hauptstück. VI. Abschnitt. te.o&d.v&ítmjcn fürbieM6sn ; 3u was sie sich he* ferner verwenden lassen müssen; Eigensch aft derselben, und wem ihre Ausnahme zusteht; @mo!umenti derselben; sie dürfen zu Privat - Dien­sten nicht verwendet werden; sie dürfen abwechselnd an Sonn - und Ieyertagen aus- gchen. Hklh. am *8. 3an. 809, L 122. Beobachtung der Superar- bitrirungs-Eommifflon, wenn für Invaliden - Häuser keine Hausknechte bewilliget sind- Hkrh.am 10, Ted. 6,4. d 536. Unter wessen Leitung der Hausmeister steht; Obliegenheiten desselben i tz. i5o42. Letzterer hat an dem Tage, wo ihn die Nachtwache trifft, Nachmittags die auf den Gängen und Stiegen befindlichen Laternen zu putzen, die Lampen zu füllen, und dieselben zur bestimmten Stunde angezündet in die Laternen zu bringen. Sind aber keine derley Hausknechte bewilliget, so steht diese Verrichtung dem Hauses- Profoßen zu. Während der Nacht hat der Hausknecht die Gange zu visitiren, die Lampen zu putzen, nachzufüllen, und dadurch die ganze Nacht, die-Beleuchtung zu unterhalten. In der Fiüye hat er die Lampen zu sammeln, solche an ihre Bestimmung zur Aufbewahrung zu überbrm- gen, und sich bey dem Hauses - Profoßen, falls er aber bey seiner nächtlichen Visuuung etwas Unordentliches im Hause wahrgenommen harte, auch solches demselben zu meiden, dam,r er zu dessen Abthuung dem Hauses - Commandanren hierüber die Anzeige machen könne. Hier nach verfügt sich dieser Hausknecht zur Ruhe, und bleibt von den vormittägigen Verrichtungen frey, brs um Ein Uhr, wo er sodann wieder zur Dienstleistung der übrigen Hausknechte eimritt. tz. 10043. Außer diesen täglich bestimmten Geschäften muffen die Hausknechte in den übrigen Stunden sich auch zu allen anderen, wie immer Nahmen habenden Hausarbeiten unv Verrichtungen verwenden lassen , und daher bie Aufnahme der Tag löhn er vermieden werden. Wenn zur bestimmten Stunde Nachmittags zum Holzspalten angefangen wird, so haben die übrigen Hausknechte das Wasser und Holz für bte zweyre Chambree uro für bte Spitalsküche zu tragen., tz. i5o44­Jeder Hausknecht muß ledig seyn, und bie Aufnahme derselben stehr dem General- Commando zu. tz. i5o45. Sie erhalten, nebst dem Holze, Lichte und Quartiere, auch einen den Zeitumständen angemessenen Lohn. h. 16046. Kein Hausknecht darf unter der schärfsten Ahndung zu Privat-Diensten gebraucht wer­den. Dafür blerbt der Hauses-Commandant verantwortlich. tz. 16047. Alle Sonn - und Feyertage ist zwey Hausknechten das Ausgehen wechselweise dergestalt bewilliget, daß die nachmittägigen Dienste von den zwey zu Hause bleibenden verrichtet, und die Hausknechte, welchen das Ausgehen bewilliget ist, zu der vom Hauses-Commando be­stimmten Stunde wieder im Hause einzutreffen haben. tz. 10048. Sind aber für Invaliden - Häuser keine Hausknechte als stabil bemessen, so müssen die Superarbitrirungs-Commissionen den ^Bedacht dahin nehmen, kerne derley Individuen für die Invaliden-Häuser zu bestimmen. tz. i5o4<). Der Hausmeister stehet in Ansehung der Erhaltung der Reinlichkeit der Höfe und des ganzen äußeren Gebäudes unter der Anleitung des Hauses - Profoßen. In Ansehung der Baulichkeiten und der vorkommenden kleineren Reparaturen ist der­selbe an denjenigen angewiesen, welchem, die Jnspecrion der Hausesbaulichkeiten übertragen worden ist. tz. i5o5o. Der Hausmeister hat folgende Obliegenheiten: a) Liegt ihm die Aufsicht des Hauses und aller Feuerlösch-Requisiten ob.

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