Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

5o LXII. Hauptstück. VI. Abschnitt.-“.nf der c,A>ises-Profoß dabey zu sehe» y.u, Schuhei sen ; Ueberbringung der gereinig­ten Menage-Kessel und Töpfe in verschlossene Küchenkästen; Verantwortlichkeit derCham- bree - <§ ommandanten und Of- stciere; §• i499»‘ Daß dieses sowohl, als die Reinigung und Nachfüllung dieser Spucktrüherl mit Sa- y-Tv "-»n oder weißem Sande, pünktlich besorgt werde, hat der Hauses - Profoß täglich in der Frühe die Vlillnu..^ ^ *rr„n Zimmern, Gängen und Stiegen vorzunehmen, bey einer wahrnehmcnden Unreinlichkeit alsogleich Abhülfe zu treffen, und die Meldung dem betreffen­den Chamöree-Commandanten oder Jnspections-Officiere zu erstatten, damit das Weib, welches die Säuberung über sich hat, zur Schuldigkeit angehalten werde. §. >4992. Bey jedem Zimmer, und zwar veym vimgangt: , 5.^ «„ s,M Mauern Schuheisen angebracht, damit jeder Invalid oder jedes Weib beym Eingänge Stiefel oder Schuhe ordentlich abputze, um keinen Mist in das Zimmer zu bringen. §. i4993‘ Jede Chambree erhält in der Küche einen verschlossenen Kasten, um die Menage-Kes­sel aufzubewahren, und einige Löpfbreter, wo die Verheiratheten ihre Töpfe darauf zu stel­len haben. Der Chambree- Commandant erhalt den Schlüssel zu diesem Kasten, und hat dafür zu sorgen, daß die Kessel, wenn sie gereiniget sind, in diesem Kasten aufbewahret werden; zu­gleich muß er auch dafür haften, daß kein Kessel verloren gehe. §. *4994. Die Chambree - Commandanten und sonstigen Officiere bleiben für die pünctliche Beob­achtung dieser Verhaltungen strenge und um so mehr verantwortlich, als der k. k. Hofkriegs­rath und das Vorgesetzte General-Commando in ihre Einsicht und ihren guten Willen das volle Vertrauen setzen, daß sie fest darauf halten werden, damit von ihren Untergebenen durch ihre Thatigkeit und Nachsicht hiernach genauestens vorgegangen werde. tz. i4995» Bey der Musterung hat jeder Chambree-Commandant diese schriftlich in eines jeden Hand befindlich seyn müssende Verhaltung beym Mustertische vorzuweisen. §. 1499^. Täglich haben ein Hauptmann, ein subalterner Officier und ein Feldwebel im Hause die Jnspection über die Menage-Küchen und die innere Hausordnung zu halten. §. 14997. Die Ablösung der Jnspectionirenden geschieht um neun Uhr in der Frühe, und es ha­ben sich die Ablösenden sowohl, als die Uebernehmenden, bey dem Hauses -Commandanten zu melden. tz. 14998. Täglich früh um acht Uhr bey Zusetzung der Kessel und während der Abkochung müssen die inspectionirenden Officiere, der Feldwebel von der Jnspection, und der Hauses - Profoß in den Küchen öfters Nachsehen, daß die Köche vorschriftmäßig zusetzen, Alles rein und weich abkochen, und daß keine ungesunden oder verbothenen Zugemüse und Fleischgattungen ge­kocht werden. Um eilf Uhr haben die inspectionirenden Chargen die Kessel durch die Köche in die Zim­mer der Chambreen zum Abspeisen tragen zu lassen, und sich so langein der Küche aufzuhal­ten, bis alle Kessel weggebracht sind. Für die richtige Befolgung dessen hat in den Küchen der isten, 2ten, 3ten und 4ten Chambree der Jnspections-Hauptmann und Feldwebel, in jenen der öten, 6ten und 7ten Chambree der Jnspecrions- Lieutenant und Profoß die Aufsicht zu führen. §• ‘4999­Die Menagen sind in zehn Köpfe eingetheilt. Die Verheiratheten kochen für sich in irdenen Töpfen. Ablösung der Menage »2«, specrwn; Sinrheilung der Inspektion rücknchtlich der Menage; Eintheilung t>cr’’Slmj«n selbst in Köpfen; SReo6»cl)iunc) für öie (Sbrttn* 6r«e * Öcmmancantcrt 5er jaiKltcÜe» ÍJJtufrmuig; SKenage^Snfpfcfio«;

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