Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

>6 LXIL Hauptstück. II. Abschnitt. WaS in den Gesuchen der« selben vm Zurückübernahme in die Militär-Pension zu be­merken ist; wie sich deren Witwen oder Kinder wegen Erhalt einer Pension auSzuweisen haben. Hkth. am >5. Bee.816. w5o3«. Von denselben ist kein Quit- «irüngs- Revers «bzufordern. Hkth.am iS. Der. 816, M 5o3i. » » 1. Ulflt) 819.L »483. Auch haben sie während ih­rer Civil-Anstellung sich nicht des Officiers - Eharakrers oder der Officiers-Ehrenzei­chen zu prävaliren; mitBevbehaltung des Cha­rakters ausgetretene Officiere rönnen zur Eirnl-Anstellung nicht in Antrag gebracht wer­den. Hkth.aM i5.25ec.8,6.M5o3i. » » ».May 819.17,483. 3itt Falle einer Anstellung aber ha: er den Offic-ers-Cha- txFtev abzul»grn, und das Austritts-ttertiffcat 6cm be­treffenden General -Es-nman- do nl-zugeben. Hkth. am iS. Dec.O.S. M5»3i, raths-Caution nach seinem zuletzt bekleidenden Militär-Charakter erlegt haben wirb/ wel^ ches jedem bey dem Uebertritte in einen Civil-Dienst ausdrücklich bekannt zu machen ist. §. 14876. Bey Gesuchen um Zurücknahme der im Civile angestellten pensionirten Officiere in die Militär-Pension muß daher jedes Mahl bestimmt angeführt und legal ausgewiesen wer­den, ob die betreffenden Individuen während ihrer Civil - Dienstleistung sich verehelicht ha­ben oder nicht; ob ihre im Civile geheiratheten Ehegattinnen noch leben oder nicht, dann ob und welche Kinder aus dieser Ehe noch am Leben sind. §. 14877. Eben diese Ausweisung hat auch zu geschehen, wenn nach den tz. h. 14878 und 14874 dieser Vorschrift das Militär - Aerarium rücksichtlich. der Pension für Witwen und Kinde» der in der Civil-Dienstleistung verstorbenen pensionirten Officiere in Anspruch genommen wird, indem nur jene Witwen, welche ihre Männer während der Militär-Dienstleistung ge- heirathet haben, so wie nur die aus solchen Ehen erzeugten Kinder einen Militär-Genuß, in so weit die bestehenden Militär-Vorschriften ihnen hierauf einen Anspruch geben, gel­tend machen können. §. 14878. Da pensionirte Officiere, denen eine Civil - Anstellung verliehen wird , dadurch ihres Anspruches auf die Militär-Pension nicht gänzlich verlustig werden, vielmehr nach den vorstehenden Paragraphen 14870 und 14871 unter den daselbst bestimmten Verhältnissen in die früher genossene Militär-Pension auf höhere Bewilligung wieder zurück übernommen werden, so kann von derleyin Civil-Dienste übertretenden pensionirten Officiercn ein Quit- tirungs-Revers, in welcher auf alle Militär-Beneftcien und Pension ausdrücklich Verzicht geleistet werden muß, nicht abgefordert werden, weil dieselben dadurch ihren, wenn auch nur bedingten, Einspruch auf den Zurücktritt in die Militär-Pension für immer verlieren würden. Auch ist es weder thunlich noch nothwendig, von denselben einen beschränkten Quitti- .rungS - Revers auf die Zeit ihrer Civil-Anstellung abzunehmen; da ihre Verhältnisse zu» Militär-Verwaltung auf diese Zeit vorschriftmäßig bestimmt sind, und es einer Erklärung von Seite dieser Officiere und eines Reverses nicht bedarf. §. 14879. Wenn auch die im Civile angestellten penstonirten Officiere einen Quittirungs-ReverS nicht auszustellen haben, so dürfen dieselben doch während ihrer Anstellung im Civile sich nie des Officiers - Charakters und der Officiers - Ehrenzeichen prävaliren. Es muß daher diesen Officieren bey ihrer Anstellung im Civile ausdrücklich bedeutet werden, daß sie den Officiers - Charakter erst dann wieder für sich geltend machen können, wenn sie einst auf höhere Bewilligung wieder in einen Militär-Genuß übernommen werden. §, 14880. Bey der durch die Anstellung pensionirter Officiere im Civile beabsichteten Erleichterung der Staats-Finanzen versteht es sich von selbst, daß die mit Beyöehaltung des Officiers- Charakters ausgetretenen Officiere, da dieselben von dem Staate keine Pension beziehen, zur Anstellung im Civile nicht in Antrag zu bringen sind. Im Falle jedoch, als ein solcher mit Charakter ausgetretener Officier dennoch eine Ci­vil -Anstellung erhalten sollte, hat derselbe einen Quittirungs-Revers nicht mehr auszustel­len, da der vorgeschriebene Revers schon beym Austritte vom Militär ausgestellt worden ist. §. 14881. Ern solcher Officier hat jedoch bey seinem Antritte einer Civil- Bedienstung den Offio ciers - Charakter ganz abzulegen, und da derselbe den auf diese Art abgelegten Officiers-Cha- rakcer in keinem Falle mehr für sich itt Anspruch nehmen kann, so ist demselben beym Ueber- tricte in denCivii-Dienst das bey der Oumirurig erhaltene Austritts-Certificat, in

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