Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)
Von dem Abgänge überhaupt. s33 Geschieht die Entlassung nicht auf ein hofkriegsräthliches Reseript, so ist bloß die General-Commando-Verordnung zu citiren. In dieser Rubrik muß zugleich angedeutet seyn, ob der Mann ein Inländer - oder ein Ausländer - Capitulant ist. Die 11. Rubrik enthält die Clausel der Landwehrpflichtigkeit. Bey allen verabschiedeten Leuten, welche noch landwehrpflichtig sind, muß dieses ausdrücklich bemerkt werden. Bey jenen Leuten, die ihrer Nationalität nach der Landwehrpflicht nicht unterliegen, als: Ausländer und die nicht conscribirten österreichischen Unterthanen, bleibt diese Clausel ganz weg, und der leere Raum wird mit Strichen ausgefüllt. In der i2. Rubrik wird die Bestätigung der Entlassung, und , wenn es der Mann verdient, auch die Bestätigung seines Wohlverhaltens ausgedrückt. Die Morte »und zum Zeugnisse seines Wohlverhaltens« sind daher nur in dem Abschiede jener Leute zu setzen, welche dieses belobende Zeugniß verdienr haben. Bey jenen, die es nicht verdienen , sind obige Worte ganz weg zu lassen, und der Raum ist auf oben erwähnte Art auszufüllen. Die Schlußformel ist in allen Abschieden gleich, und immer gedruckt; nur die Charge des Mannes wird mit Schrifr angedeutet. Es wird allen Regiments - Comman- danten und Militär-Vorgesetzten zur strengsten Pflicht gemacht, darüber zu wachen, damit diejenigen Rubriken, welche auf die Conduite des verabschiedeten Mannes Bezug nehmen, nach Recht und Billigkeit gewissenhaft ausgefüllt werden. Alles mit Schrift in die Abschiede Gesetzte ist so zu schreiben, daß eine Radierung und Verfälschung nicht leicht möglich wird. Bey Ausländern, welche nach vollstreckter Dienstzeit oder wegen Invalidität ihren Ad, chied erhalten haben, hat der knegscommiffariatische Beamte, nebst den Anmerkungen, noch im Abschiede ausdrücklich beyzufügen, daß vorbenannter Mann seinen Abschied freywillig verlangt, und freywillig auf jede Versorgung renuncirt; eben so ausdrücklich zu bemerken, ob der verabschiedete Mann das Armee-Kreuz habe und dasselbe zu tragen befugt ist, um das unbefugte Tragen desselben zu verhindern. §. 1586i. Auf derRückseite des Abschiedes erscheint die P e rs o n s b esch r e ib u n g bed 93?a n« nes. Diese ist nicht, wie es bisher oft geschehen ist, nur oberflächlich, sondern auf das genaueste zu verfassen, weil dieses am zweckmäßigsten verhindert, daß ein Anderer sich des fremden Abschiedes bediene, wodurch zugleich auch allen Unterschleifen und Unfügen vorgebeugt wird. Die Rubrik «hat sonstige Kennzeichen« muß auf das vollständigste und sorgfältigste ausgefüllt seyn, und darin jedes besondere Kennzeichen des verabschiedeten Mannes, es sey von Natur oder von erhaltenen Wunden, auf das deutlichste bemerker werden. §, i5862. Alle Abschiede sind auf einem ganzen Bogen und in deutscher Sprache zu drucken und auszufertigen. Die Abschiede hat der im Lande angestellte Ober - Kriegs - Comm ssär aufKosten des Aera- riums drucken zu lassen, sofort die kriegScommissariatischen Beamten mit einem nach Umständen erforderlichen Verlage zu versehen, die demselben alle Monathe auszuweisen sind. tz. i5863. Wenn ein obligater Mann seine Entlassung erhält, um in einen geistlichen Orden zu treten, so soll ihm der Abschied erst nach abgelegter Profeß ausgefertiget werden. h. 16864. Wenn ein Soldat eine Wirthschaftsbesitzerinn heirathet, und die Wirthschaft erwiesener Maßen zu gering wäre, so soll ihm der Abschied nicht eher förmlich ausgefertigt werden, bis die Dienstzeit des Mannes verstrichen ist, jedoch ist derselbe nach der Trauung auf Urlaub zu setzen. So ist ebenfalls einem obligaten Manne, der eine Wirthschaftsbesitzerinn heirathen will, und dem die Entlassung gegen Offerte bewilliget ist, der Abschied selbst, auch nach er» Band xvi. Ő9 Bestimmte Ausfüllung der Pcrsonsbeschreibung. Hkrh. am 5. Jan 808. 0 10. » * 11.3än. 808. O 191. » » 12. 818, K 8284. In lveicher Sprache die Abschiede ju drucken sind. Hkth. am >9. März 777. N 856 Wann derjenige den Abschied erhält, der in einen geistlichen Orden tritt. Vkth. am 4. 2än. 8n. K 90. Wann der A bschied eines Man, nes , der eine Wirkt) schass- besitzerinn lieirathet, ausjufer« eigen ist. Hkth. «m »8. Rov. s><>. » » 7- 2än. 6,