Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

Au-weiS N r. a. über die Entlassungen, welche die Antretung einer Wirthschaft, eines Gewerbes, einer Fabrik innerhalb der Erblande zum Beweggründe haben, oder wo die Entlassungswerber sonst dem Staate nothwendig werden, mithin innerhalb der Erblande verbleiben. Gattung der Entlassungswerber.- / 5 Eonscribirte Inländer Inländer, der nicht die Wid­mung ad militiam bat, oder auSunconscribirten Provinzen gebürtig ist. Ausländer. Conscribirte Inländer Ungarn und Siebenbürger Ausländer. Wer die Entlassung; bm,(liget. Bedingnisse, die zu erfüllen sind. 'General. Commando. bett e. bttto. detto. detto bett e. Das Dominium, welchem der Entlassene zuwächst, oder wo er sich ansässig macht, hat statt desselben, ohne Rücksicht, ob der Entlassene aus diesem oder einem anderen Werbbezirke geboren sey , einen anderen Mann aus dem Reserve - Stande ab ugedtn, auf dessen Platz aber sogleich wieder einen tauglichen Reserve - Mann zu ersetzen. Wenn das Dominium oder die Obrigkeit keinen entbehren kann, supplirt der ganze Werbbezirk. Der Entlassungswerber muß zu Hause unentbehrlich seyn, wei­cher Umstand gemeinschaftlich von dem Werbbezirks . Commando mit dem Poluicum erhoben, und dirßfalls mit aller Genauigkeit vorgegangen seyn muß, über welche das Concertations«Protokoll jedes Mahl emzureichrii ist. Gegen Stellung eines ausgedienten Inländer - Eavitulanten und Erlag des ein­fachen Monturs-Geldes, es mag sich der Enllassungswerdec in einem conscribirien oder uncvnscridirten Lande ansässig machen. Gegen Erlag des für Ausländer ausgcmessenen doppelten Entlassungs-Pauschales. Das Dominium, wo sich der Entlassene ansiedelt, hat einen unconscribirtea Inländer ohne Bezahlung des Monturs - Geldes zu stellen; stellt das Dominium keinen Mann , so muß der Entlassene selbst einen ausgedienten Inländer - Eavitulan­ten zu jenem Werbbezirks - Regimenté stellen, und das einfache M.vnlurs > Geld erle­gen, zu welchem er gehört. Für wirkliche Wirthschafksbesitzer bey einem ungarischen National-Régiménké oder einzelne Söhne, die den Aeltern zur Wirthschaft nothwendig sind, darf kein anderer Mann gestellt werden, sondern das Monturs - Geld ist lediglich nach der Trup­pengattung, bey welcher solche Leute dienen, nebst 3 st. Handgeld zu erlegen. Gegen Erlag bei für Ausländer ausgemessenen doppelten Entlassungs-Pauschales. Sonstige Beobach tung. §. 15766. §. 15767. §. i5833, §. i5832. §. 16780. §. 16820. §. 16766. §. 16791. §. i?8o5. §'. i5832. Bemerkung. o ro 2 luf eine gabdf, 2Birtf>fc&aft , ein ©eroet-be innerhalb bec (Scblanbe gelcmgenbe ober fonjl bem Staate nötige 3 n imconfcribirten ©cblanben. 3« cenfcribtrien ©tblanfcett. LXIII, £auptftä& II. W^nitt.

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