Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)
ssk LXIH. Hauptstück. II. Abschnitt. Den entlassen werdenden Leuten muß die Montur im brauchbaren Stande nntgege- ben werden. ' Hklh. am 20. Sep. 782. >• » 28.3iin. O08, Wie das Monturs-Geld für von Entlassunqswerbern gestellt werdende Leute erlegt werden muß. Oftfi. am 20. Sep. 78’- >> » 1 5. 2«u 4. 818. E 2613, » * 4. 3 u). 819.E i833. tue und Rüstung laßt et zurück, und wird der statt seiner vom Dominium Gestellte mit altbrauchbarer Montur versehen. tz. 16848. Bey den Leuten, welche in das Ausland mit Elbschied entlassen werden, ist immer die Vorsichtzu brauchen, das; sie nicht etwa mit schlechter Montur dahin abgeschickt werden, weil dieses einen üblen Eindruck für den kaiserlich österreichischen Dienst machen würde. Ueberhaupt muß den entlassen werdenden Leuten die oben bemessene Montur in brauchbarem Stande mitgegeben werden, worauf die Brigadiers und Kriegs - Commissare zu sehen und strenge zu halten haben. tz. 16849. Für die anstatt der Entlassungswerber gestellt werdenden Leute ist in jenen Fällen, wo das Monturs-Geld zu erlegen ist, dieses nach der jeweiligen bestehenden Monturs-Tape zu berechnen, oder nach dem Ausmaße abzunehmen, das vom Hofkriegsrarhe jeweilig bestlmmt wird, und dermahl folgender Maßen festgesetzt.