Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)
LXIII. Hauptstück. II. Ab sch nitt. ' wohin die Leute, welche für die von Garnisons - Bataillonen und Cordons.Abtheilun- gcn zu Entlassenden gestellt werden, zu stellen sind; Spiel« undZimmerleut e. Privat-Diener, obligate Fou» nerschutzen und Pnma »Pianisten haben Stute unter das Feuergewehr zu stellen; Deserteure einer anderen Macht dürfen nicht angenommen werden; was zu beobachten ist, wenn Dominien tc- Leute unter das Militär stellen, die mit solchen Gebrechen behaftet sind, wel, che bey der Assentirung nicht gesehen werden können; was ju beobachten ist, wenn der Stellende den Inländer für einen Ausländer oder die» ser für einen Inländer sich fälschlich anglbt; das Militär hat wahrjuneh» men , ob die aus Rücksicht des Nahrungsstandes oder anderer Civil- Ursachen halber «ntlas» feiten Leute dazu benutzet wer» den. Hkth. a« »o. Sep. 78*. Was bey Entlassung der Ausiander ju beobachten ist. Hktv.an, 10. N»p 78'. * * «a Apr- 80». » » ,7. März 8>>. » » 19. jöiiifi 8i». §. 16826. Anstatt der von den Garnisons-Bataillonen und von den Cordons - Abtheilungen entlassen werdenden Leute müssen die nach Maßgabe der in den Beylagen Nr. 1 und 2 vorge- schriebenen Bedingniffe zu stellenden Leute unter das nächste Infanterie-Regiment zu stehen kommen. tz. 16827, Spiel- und Zimmerleute, dann Privat-Diener oder obligate Fourierschützen und beriet) Prima-Pianisten haben Leute unter das Feuergewehr zu stellen. tz. 16828, Außer der bereits vorgeschriebenen Eigenschaft^ und der vollkommenen Diensttauglich- keit der statt Anderer gestellt werdenden Leute darf bey keinem Cavallerie-Regimenté, oder bey keiner Militär-Gattung statt des davon abgehenden Entlassungswerbers ein fremder Deserteur gestellt werden. Der statt eine- anderen zu einem Husaren-Regimenté gestellt werdende Mann soll kein Ausländer oder Vagabund, sondern ein aus Ungarn gebürtiger und zur Beurlaubung qualificirter Mann seyn. §. 16829. Sollte ein Dominium, eine Stadt, Obrigkeit oder eine sonstige stellende Partey Leute unter das Militär stellen, die mit solchen Gebrechen behaftet sind, welche bey der Assenti- rung und chirurgischen Visitation, wie es z. B. mit der fallenden Sucht oder anderen innerlichen Krankheiten geschehen kann, zu entdecken nicht möglich ist, und welche die Obrigkeiten, oder ihre Beamten, oder sonst stellenden Parteyen geflissentlich verschwiegen haben, so ist die betreffende Obrigkeit für derley wieder zu entlassende untaugliche Leute, nebst dem Handgelde und den Monturs-Kosten, auch jene des Brotes, der Löhnung und des Schlafkreuzers dem Aerarium zu ersetzen, außer dem aber für jeden solchen untauglichen einen anderen tauglichen Mann zu stellen schuldig, und die Regimenter müssen ben Bedacht nehmen, daß alle dergleichen untaugliche Leute nach ihrer Entlassung, besonders wenn solche nicht in dem nahm- lichen Bezirke, wo sie gebürtig sind, sondern in entfernten Gegenden vor sich gehet, ein* verständlich mit dem Politikum in ihre Geburtsörter zurück verschaffet werden. 1583 0* Wenn ferner der Stellende den Inländer für einen Ausländer, oder dieser für einen Inländer sich fälschlich angäbe, so müßte der daran Schuldtragende ebenfalls ben Dienst entschädigen, jedoch ist das Dominium nicht schuldig, ben Ersatz der einem gestellten, gleich darauf aber gegen Stellung eines anderen Mannes zurück verlangten Recruten abgereichten Verpflegung zu leisten, wenn es wegen des Nahrungsstandes ober anderer Cwil - Ursachen, und mit Beobachtung desjenigen geschah, was bey der Stellung eines Recruten vrrgeschrie« ben ist. tz. i583i. Das Militär hat wahrzunehmen, ob die aus Rücksicht des Nahrungsstandes oder anderer Civtl-Ursachen halber entlassenen Leute wirklich dazu benutzt werden, indem dieselben widrigen Falls ohne Weiteres wieder zum Militär zu übernehmen wären, in so weit sie dazu diensttauglich befunden werden. Würde ein Magistratual - oder anderer obrigkeitlicher Beamter überwiesen werden können, durch ein umvahrhaftes Zeugniß einen Soldaten von der Militär -Pfltcht loS gemacht zu haben, so hat derselbe für einen solchen Mann einen unconscribirten Ausländer nebst dem Erläge des doppelten Monturs-Geldes zu stellen. tz. 16882. Die Entlassung der Ausländer hat das General-Commando gegen Erlieg des vorge- schriebenen Pauschales zu entscheiden, wobei) zur Richtschnur zu bienen hat, daß in der Regel, besondere Falle ausgenommen, jene Ausländer-Capitulanten, welche noch nicht die Hälfte