Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

200 LXIII. Hattptst ií ck. II, 2í 6 f a; it i í t. Mié sich mit Leuten der Caval« Nrie, welche noch jung sind und wegen >nel,rmahligen Ver­gehens bestraft wurden, in Ansehung der Transferirun- gen zur Infanterie ju beneh­men ist, unv waS dabry stren­ge verbothen wird. Hkch. am ->z. Dec- 3-,. it 479°« Wann die Transferirung eines Mannes wegen Verge­bungen von solchen Truppen- körpern, wo ein höheresTrac- tament bestehet, zur Infante­rie eintritt. Hkth.am 31. May 777. » » 17. 3ul. Big. K 1604. Die Transferirung |ur In­fanterie von solchen Lruppen- gattungen, wo ein höheres Traktament bestehet, darfnicht kriegsrechtlich erkannt werden. Hkkh. am zo. Eeb. 608. Was bey Iwniferirungen solcher Leute noch ferner zu beobachten ist. Hkth.amS,. May 777- m * »9. Apr. 807, » »11. Nov. 807. Wie dem Verlangen eines Inländers zu einem seinem Geburtsorte näher gelegenen Regimente zu entsprechen ist; §. 16691. Jene Leute, welche noch jung, folglich bey der Cavallerie erst eine kurze Zeit dienen, und wegen mehrerer Vergehungen, als Diebstähle und Vernachlässigung in Wartung der Pferde, ungeachtet der genauesten Aufsicht und Verweise, körperlich bestraft worden sind, kön­nen zum Cavallerie-Dienste als unbrauchbar nicht geschildert werden, daher auch ihre Trans­ferirung zu Infanterie-Regimentern nicht Platz greifen kann, sondern im Gegentheile haben derlei) Regimenter alle in ihrem Wirkungskreise stehenden Mittel zur Besserung dieser Leute mit Nachdruck anzuwenden, und sie nach und nach zu guten brauchbaren Cavalleristen zu bilden. Nur dann, wenn ein solcher ungeachtet aller angewendeten Mittel keine Besserung annimmt, ist dem General-Commando die Anzeige zu erstatten, welches sodann die Sache genau zu untersuchen, und das Infanterie-Regiment zu bestimmen haben wird, wohin er zu transferiren ist. §. 16692. Von der Artillerie, Cavallerie oder von einein sonstigen Corps, wo ein höheres Trac- tament ausgemeffen ist, sollen nur jene Leute zur Infanterie abgegeben werden, welche sich des Vertrauens und der Belastung in dem höheren Traktamente unwürdig gemacht haben. Das General-Commando bestimmt das Infanterie-Regiment, folglich ist allemahl unter Zulegung der N a tio na l « Liste die Anzeige dahin zu machen. In jedem anderen Falle aber kann eine Transferirung niemahts Platz greifen. §. 16698. Es darf kein Mann eines begangenen Verbrechens halber durch ein Strafurtheil von einer anderen Truppengattung, wo ein höheres Traktament besteht, an die Infanterie ab­gegeben werden, sondern ein solches Verbrechen ist mit einer anderen den Umständen und Ge­setzen gemäßen Strafe zu belegen, und nur erst nach vollstreckter Strafe, wenn, wie voraus zu setzen ist, die fernere Beybehaltung desselben für den Dienst oder für das höchste Aera- rium einen Nachtheil besorgen laßt, mithin der Mann zum Cavallerie Artillerie - Dienste rc. rc. nicht angemessen wäre, ist er auf eingehohlte General-Commando-Bewilligung an die Infanterie ohne alle Publicita't zu dem jedes Mahl erst bestimmt werdenden Regimente oder Bataillone abzugeben. h. 16694. Wenn daher ein solcher Mann zur Infanterie abgegeben werden soll, so ist es nicht nothwendig, denselben, falls er ein Inländer ist, zum Werbbezirks-Régiménké abzuschicken, sondern er kann gleich zu dem nächstgelegenen Infanterie - Regiments abgegeben werden. Das Nähmliche hat auch mit dem in diesem Falle vorkommenden Ausländer oder un- conscribirten Inländer zu geschehen. Bey dieser Transferirung ist jedoch auf den Unterschied zwischen den deutschen und un­garischen Regimentern Rücksicht zu nehmen, daß der aus den ungarischen Provinzen Gebür­tige nicht zu einem deutschen, und im Gegentheile ein aus den deutschen Erblanden gebürti­ger Mann oder ein Ausländer nicht zu einem ungarischen Régiménké abgegeben werde. §. 16696. Wenn ein Mann seinem Geburtsorte näher zu seyn wünschet, kam, das General-Com- manbo ihn zu dem betreffenden Werbbezirke transferiren lassen. Ware es ein Tambour, Gefreyter oder Unter- Officier, so kann die Transferirung nicht eher vor sich gehen, als bis eine derley Stelle beym Werbbezirks-Regiments erlediget wird. Vor einer solchen Transferirung ist jedoch immer das Angeben der Leute genau zu untersuchen, und wenn die angegebenen Umstände bestätiget werden, die Ortsodrigkeit auch keine besonderen Beweggründe anführt, warum es räthlich wäre, den Mann von seiner Heimath entfernt zu halten, so ist ein solcher Mann sodann erst zu dem seinem Geburtsorte

Next

/
Oldalképek
Tartalom