Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)
9 8 II. A b s cl) n i t t. Vom Feldwebel oder Wachtmeister abwärts. [ LXIII. Hauptstück. II. Absch nitt. Wann dir Transferirung im. Rcqimence oder Corps ge- scheken kann, und auf was sich dieselbe gründen müssen Hkth. am 7. Jan. 781. » n Si. May 777. Was noch ferner bey »er Trantferirung zu hrobacheen ist. Hk.t h»gm f- Jan. 78«. 21 ti-r ie.«S die. Briqadrsre Key eim r solchen Tean^ferirung ju ftbtB haben. Hkrh.em.il. '^«9 777% Wessen sich die Compag» nie , oder Cscadrons t Com- mandanten in Betreff der MonturS« und ArmaturS-Sor» ten wechselseitig bey Transfe- »irungen zu versichern haben. Hkth.am 3«, May 777. Auf was sich jede Transferirung zu anderen Regimentern und Corps gründen, oder was derselben stets voraus Heben muffe. Hklh-am Z>. Man 777. • 7. Sem. 781. Von ben Transferirten im Regimenté, tz. i5686. Bey der Infanterie überhaupt kann bey Fallen einer nöthig werdenden Standesaus» gleichung bey vorkommenden Beförderungen, Degradirungen und Eintheilungen eingebrachter Deserreute die Transferirung im Regimente, welche sich jedoch immer auf einen Regiments- Befehl gründen muß, vorgenommen werden. In specieller Hinsicht kann auch, wenn ein oder daS andere Individuum gegründete Ursachen vorgibt, die theüs in einer Beschwerde oder in einem für dasselbe besonders erwachsenden Vortheile liegen, die Transferung eintrecen. Bey der Cavallerie hingegen kann eine Tvansferirung nur dann , wenn es sich um die Beförderungen oder Degradirungen der Leute handelt, vorgenommen werden. Eben so kann auch bey einzelnen Abgängen der Gleichheit wegen eine Standes-Regulirung, sohin die Transferirung, Platz greifen. §. 15687. S obald ein Mann vom Feldwebel oder Wachtmeister abwärts auf Regiments - Befehl im Regiments transferirt wird, so ist dieses Individuum in der nähmlichen Charge, trab weder früher noch später, sondern den Tag vorher bey der Compagnie oder Eöcadron iu Abgang zu bringen, als es dey der anderen Compagnie in Zuwachs kommt. Auch muß es immer mit einer vollständigen Ue der gab s- Li sie und einem Straf- Et tr acte versehen werden, damit die betreffenden Compagnie- oder Escadrons. Comman- bunten ihre Grundbücher und Straf-Protokolle in stäter Evidenz, erhalten können. *. i5ö88. Die Brigadiers haben eS sich zur besonderen Pflicht zu machen, bey häufig sich zeigen- dcn Transferirungen der eigentlichen Grundursache nachzuspähcn, und wenn es sich zeigen sollte, daß das Regiment oder CorpS wtllkührliche und zwecklose Transferirungen vornehme, |*o sind dieselben auf der Stelle abzustellen, und an dem Betreffenden, welcher solche veranlaßt«, zu- rügen.. §. iSGSq. Es muß jeder Compagnie - oder Escadrons- Commandant die dem zu einer anderen Compagnie oder Escadron im Regiments zu transferiren kommenden Mann initgegebenen Monturs- und Armaturs-Sorten genau in der Uebergabs - Liste, so wie auch beten Cate- gorie, anmerken, damit jede Klage beseitiget werde, und sich auch jeder derselben vor jeder Verantwortlichkeit sichern könne. In dieser Hinsicht sind »mmer zwey Ue be rg ad s - L t st e n zu verfassen, wovon eine die über nehmet» de, und die andere bie übergebende Compagnie oder Escadron zu behalten, und solcher Gestalt zum nsthigen Belage sich gegenseitig zu fertigen har. B. Von den zu anderen Regimentern und Corpö TranSferirten. §. 16690. Die Transferirung eines Mannes vom Feldwebel oder Wachtmeister abwärts muß sich entweder auf das wechselseitige Einvernehmen zwischen den Regiments-Commandanrr» der betreffenden Truppengattung, oder auf eine General-Commando - oder hoskrregsräthli- che Anordnung gründen. Zum Belage ihrer Abgangbringung ist immer eine Transferi ru ngs-Liste nach dem folgenden Formular« nsthlg.