Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

F. Vo n den in die Kriegsgefangenschaft geratenen Ober - Officieren. §. i5633. Wenn ein Officier in die Kriegsgefangenschaft geräth, so ist er entweder unter Zu- legung eines Rapportes oder des Monath-Extraktes oder eines sonstigen Dokumentes, mit Bezug auf die Affaire, bey welcher er in die Kriegsgefangenschaft gerathen ist, in Abgang zu bringen. G. Von den unw issend wo verlornen Ob e r-O ffi ci e r en. §. i5634* Sobald ein Officier durch längere Zeit unbekannt wo abwesend ist, so hat sich das Re­giment oder Corps um dessen Erhebung zu bewerben und nach Umständen auch die Mitwir­kung des General-Commando's nachzusuchen. Nur erst dann, wenn jede Ausforschung vergebens ist, kann ein solcher Officier aus eine vorher eingehohlte Bewilligung des Hoskriegsrathes als unwissend verloren in Abgang gebracht werden. H. Von den per errorem in Zuwachs gebrachten Officieren. §. »5635. Wenn ein Officier als per eri orem in Zuwachs und wieder in Abgang kommt, so muß das Datum und die Monath-Tabelle, in welcher und auf was Art er in Zuwachs gebracht wird, beygesetzt, und die Ursache, warum er nun wieder in Abgang gebracht wird, umständ­lich aufgeklärt werden. t. Von dem Tausche der Ober-Officiere. §. »5636. Wenn zwey Officiere verschiedener Regimenter einen Tausch unter sich zu treffen wün- ! scheu, so ist die Bewilligung der betreffenden Regiments-Inhaber hmlänglrch; wovonjedoch jedes Mahl dem General-Commando die Anzeige zu erstatten ist. K. Von der O.uittirung der Officiere. * §. »5637.- Minderjährige Officiere können nicht ohne Einwilligung ihrer Vormundschaft quittiren. §. »5638. ; Während einer Campagne und nach Beendigung der Winter-Quartiere findet keine ' Charge-Quittirung von Officieren Statt. Dieselben können erst nach Ende des Feldzuges das Ansuchen darum machen, welches von dem Regiments-Commando dem General - Commando zu unterlegen ist. §. »563g. , Quittirungs - Bewilligungen mit Beybehalt des Officiers - Charakters sind dem Wir- ' kungskreise der General-Commanden mir dem Bemerken zugewiesen, daß derOfficiers-Cha- rakter rur jenem beybelassen werden soll, welcher sich durch Verwendung und Conduite dazu würdig gemacht hat. l-Xlll. Hauptstück. I. Abschnitt. 3n bie^mgágefangenfehaft geratfjme Offirim; Unwifienb verfeme öffi* eiere; per errorem itt BuWgChé ge» brachte Officiere. £Ftf>. gm 7, 3an. 7B1. ©bargen , Jaufch her £>ifi» eiere von verriebenen SKegi: mentem. £fth.am3i.9ttai)777«D >5>*< Winberja&rlge Offtciere fön; nen nicht quittiren. fjftb. am 27.8i5, G 3185, ÄDahrenO einer ©ampcign« ftnbci feine ©bärge * CUtiift rung ©fatf. iifth- am >3. wao 744. öuittirungé • SewtUigun gen werben an taá ©eneral ©emmanbo angewiefen;

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