Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)
LXII. Hauptstück. XXVI. Abschnitt. Von den Unterstützungsgeldern. '79 XXVI. Abschnitt. Don den U i! t e r st n tz u n g s g e l d e r n. h 10594« Ein jedes General - Commando in jenen Ländern, wo nur Papiergeld cursirt, kann an wahrhaft dürftige und würdige Officiere, Militär-Beamte und Pensionisten, wie auch anderen Witwen «nd Waisen, in so weit diese ebenfalls wahrhaft dürftig und einer Unterstützung nicht unwürdig sind, eine zeitliche Aushülfe aus ben currenten Militär- Geldern der unterstehenden Kriegs-Lassen ohne weitere Anfrage beym k. k. Hvfkriegsrathe onmeifen. Hiervon sind jene ausgenommen, welche quittirt haben, oder mit Convention ausgetreten sind, um so mehr also solche, die nie gedient haben, und deren Witwen und Waisen. §. 15595. Der Verlag hierauf besieht seit dem Jahre i8i5 für Nieder - Oesterreich in jährlichen vier tausend, in den übrigen Provinzen aber in jährlichen zwey tausend Gulden, woraus die General-Commanden, in so lange diese zeitliche Bewilligung dauert, in den monath- lichen Gelderfordernißaufsatzen den Eintrag zu machen haben. §. 15596. Die zeitliche Aushülfe für ein Individuum darf den Betrag von fünfzig Gulden W. W. auf Ein Mahl nicht übersteigen. §. 15597. Die Zutheilung der bey dem General-Commando einlangenden Unterstützungsgesuche hat, so fern das bittende Individuum nach seinem Standpuncte nicht etwa der näheren und sicheren Beurtheilung seiner Verhältnisse wegen einem oder anderen Departement des General - Commando's der Geschäftsordnung wegen angehöret, immer an das politische Re- ferat zu geschehen. §. 15598. Diese Gesuche sind mit genauer Beleuchtung aller Umstände in den Rathssitzungen vor, zutragen und sohin zu entscheiden. Jede Ausfertigung darüber, die von einem anderen Referate geschieht, ist vor der Expedition dem politischen Departement zur Einsicht und Vormerkung mltzutheilen. §. 15599. Der politische Referent hat mit Ende eines jeden Monathes aus dieser Vormerkung den Elusweis über die während desselben geschehenen Betheilungen nach dem folgenden Formulare A zu verfassen, und dem k. k. Hofkriegsrathe zur Einsicht vorzulegen. tz. i56oo. Die erste und zweyte Rubrik erklärt sich von selbst. In der dritten Rubrik Charge, Charakter und monarhliches oder jährliches Einkommen ist bey demjenigen Individuum, welches in gar keinem ärari- schcn Genüsse stehet, die Ursache davon kurz aufzuführen. Zum Beyspiel r- bey Witwen, weil sie gegen Caution per . . . fl. . . . oder gegen Verzichts-Revers geheirachet haben. Die vierte Rubrik erkläret sich von selbst. In die fünfte Rubrik gehört die Zahl der Kinder. Zun, Beyspiel: mit drey unversorgten Kindern, nähmlich Einem Sohne und zwey Töchtern, was aber von einem und dem anderen Individuum besonders anzumerken ist. Zum Beyspiel: die eine Tochter N. N. ist achtzehn Jahre alt, und durch einen unglücklichen Fall an der rechten Hand ganz estrupirt, kommt in die Rubrik Alter und F a m il i e n - V e r h ä lt n i sse, welche immer genau und mit Bestimmtheit ausgefüllet werde» muß. «au- xyl 46 * Wer auf eine zeitliche Geld» nushülfe Anspruch Kak, und welche davon ausgeschlossen sind; worin der jäbrliche Verlag hierauf bestehlt, und wie in den Gelderfordcruistauf'atzen anzutragen ist; höchstes Unterstützungsaus» mast. Hkth. am 3o. 3un.8i6. i> 3*4®. welches Departement des Gcneral-Commando's die Un« terstützungsgrsuche zu bearle»- ten hat; die Untelstützungsgesuche müssen referier werden; Verfassung und Einsendung eines morwthlichen Ausweises, über die vertheiltcn stützungSbeträge. Hkth. an, 17. äug. §18, L S6o,. Erklärung der Rubrike« dieses Ausweises. Hkth. am i3. Apr.6>8. L «419. y> » 17. äug- 8»6. n 56o»i