Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

LXII. Hauptstück. XXIV* Abschnitt. Von den Militär-Stiftungen. 155 Nr. 9 Ob es der deutschen Sprache mächtig ist. » io Körperliche Beschaffenheit, und ob es eingeimpft worden ist. 9 ii Ob der Vater noch lebt, oder 9 iL ob die Mutter. r i3 Ob das Mädchen von beyden Aeltern verwaiset ist. v 14 Ob noch mehrere Geschwister desselben versorgt oder unversorgt vorhanden sind ? » i5 Ob das Mädchen dieser Hülfe bedarf, und derselben würdig ist. 9 16 Ob sich die Aeltern oder der Vormund reversiret haben, das Mädchen bis zum i5. Jahre ihres Alters in der Anstalt zu lassen. Am Schluffe dieser halbjährig einzureichenden Eingabe ist folgende Clausel: »Die Richtigkeit dieses Ausweises wird als Resultat der voraus gegangenen Untersuchung hiermit bestätiget,« aufzuführen, und von dem Regiments- oder Corps-Commandanten zu unter­fertigen. §. i5434. Die von auswärts stehenden Regimentern, Corps oder Branschen in das Institut aus­genommen werdenden Mädchen müssen unter der Aufsicht eines gut gesitteten Soldarenwei- bes, von dem das betreffende General - Commando überzeugt seyn kann, daß es die Mäd­chen unter Weges gut behandeln und besorgen werde, an das Nieder - Oester. General-Eom- mando abgesendet, und der Tag des Abganges vorläufig bekannt gemacht werden. tz. 16435. Sobald ein solches Mädchen in Wien eintrifft, wird es übernommen, und wenn das­selbe mit den gehörigen Documenten versehen ist, dem jeweiligen Director dieser Fabrik zur weiteren Abgabe nach Pottendorf vorgestellet. §. 15486. Die Verpflegskosten für ein Mädchen bis zum Tage der Uebernahme laufen auf Rech­nung des currenten Militär-Fondes nach demjenigen Ausmaße, welches in der Abhand­lung beym 7. Abschnitte des 35. Hauptstückes über die Regiments-Kna­benerziehungshäuser in Ansehung der Soldatenkinder, die in ein entferntes Erzie­hungshaus geschickt werden, umständlich aus einander gesetzt ist. §. 15487. Jedes ein oder mehrere Mädchen begleitendes Soldatcnweib hat auf die Tage der Her- und Rückreise die Gebühr eines gemeinen Infanteristen an Löhnung, Fleischbeytrag, Brot- geld und Schlaskreuzer, wo dieser zu entrichten ist, zu erhalten. Beobachtungen Ut> Trans- -ortirung der Mädchen in das Institut; Uebergabe eines Mädchen- an d:e Instituts»Direktion; Derpflczung eines solchen Mädchens; Gebühr des ein solches Mäd­chen begleitenden Soldaten» weibes. Hlth. am >4. Jul. 6i,.v »6,8. XXIV. A b schuil t Eon d e n Militär-Stiftungen. Á. Vo n der Stiftung Weiland Sr. Majestät Kaiser Franz des I. für die key aller- höchstseinem Infanterie - Negimcnte invalid gewordenen Leute. §. i5439. Seine Majestät Kaiser Franz der I. hat vermöge seiner letztwilligen Anordnung dem Invaliden - Institute Ein Mahl hundert tausend Gulden als ein perpetuirliches Stif­tungs -- Capital dergestalt gewidmet, daß von den hiervon abfallenden Interessen die Invali­den allerhöchstihres hinterlaffenen Infanterie-Regiments, welche sowohl schoir wirklich in der Invaliden - Verpflegung sich befinden, als jene, welche künftig aus dem besagten Regimente, $3<i»6 xvi 4° * 3t»ícf Ser ÄJifrr--Jranjcn#» Stiftung. ©iiftunßsiuriuifce nom 18. 2ü>££. 765. Oftf. attítb. Sun. 8 U.D 177S.

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