Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)
Von der Unterbringung der Invaliden in Civ il - Dienste. >47 Wer die Entlassung auf Mindere Civil-Dienste bewilligen kann. Hkth.am -9.Marz818.H 1147. Auf welche Individuen b«, Vergebung der Civil» Bedien» ftungen besondere Rücksicht z« nehmen ist; was den General - ff »«« manden dirstfallS zu veranlassen obliegt. Hkth,««,7.34n.811. D 171 Leute müssen vertraut, mit den für den beschwerlichen Dienst nöthigen physischen Kräften versehen, dem Trünke nicht ergeben, und nach der Beschaffenheit des Landes, wo sie Dieuste leisten wollen, auch der Sprache kundig seyn. Die Feld-Superioren müssen einen für die Assistenz bey den Kirchen Functionen die Fä« higkeit und in Rücksicht ihrer bewährten Treue das nöthige Vertrauen besitzenden Real«Invaliden zum Capellen-Diener erhalten. §. iSSgS. Die Entlassung der Mannschaft gegen Offerte auf mindere öffentliche Bedienstungen kann gleich von dem betreffenden General-Comrnando entschieden werden, nur muß die Halb-Jnvalidität der Entlassungswerber durch das voraus gegangene Superarbitrium bestätiget worden seyn. §. 16896. Die Landwehrpflichtigkeit hindert keinen Mann, in was immer für Civil-Verhältnisse zu treten. Sind Landwehrmänner vermöge ihrer neuen Verhältnisse zur Leistung der Landwehrflicht nicht mehr geeignet, so sind solche bey der jährlichen Musterung oder Revision aus der Landwehr ordnungsmäßig auszuroliren, und der Ersatz für dieselben auf die vorgeschriebeue Art zu leisten. §. 16897. Bey Vergebung der im §. 16898 erwähnte» Dienstplätze muß stets auf halbinvalide Artil» leristen, wenn solche sonst die geforderten Eigenschaften für den zu vergebenden Platz besitzen, der vorzügliche Bedacht genommen werden. §. 16898. Um diesem allerhöchsten Befehle bey jeder Gelegenheit die genaue Folge leisten zu können, haben daher die General» Commanden in vierteljährigen Verzeichnissen die zur Versorgung bestimmten und nach der voran gegangenen Superarbitrirung zu Civil-Diensten tauglichen In- dividuen nach dem Formulare A, mit Beylegung der Qualificationö - Listen, der Cameral- und Bancal-Behörde bekannt zu geben. 5. 16899. Jene Soldaten, welche wegen Ueberkommung eines kleinen Civil - Dienstes entlasse» wurden, diesen Dienst aber hernach entweder selbst verlassen, oder verlieren, müssen von der betreffenden Civil-Behörde wieder an das Militär abgegeben werden. §. 16400. Dieses betrifft aber nur die kleinen Bedienstungen im eigentlichen Sinne des Wortes, nähmüch solche, bey welchen voraus gesetzt werden kann, daß der Mann den Dienst zum Vorwände gebrauchen will, um seine Entlassung vom Militär zu bekommen, und auf diese Art ohne Erfüllung schwererer Entlassungsbedingnisse seine Freyheit auch mit Aufopferung seines Dienstes zu erhalten. b. 16401. Für die Gerichtsdiener und andere bessere Dienstesstellen, welch« ohnehin meistens nur an Unter-Officiere verliehen werden, ist die in den §. §. 16899 und 16400 erwähnte Anordnung nicht anwendbar. §, 16402. Den im Civil-Dienste untergebrachten Invaliden darf von dem Tage ihrer neuen Anstellung weder der Genuß im Invaliden-Hause, noch der Patental-Gehalt mehr erfolgt, sondern es müssen denselben Reservations-Urkunden ausgehändigt werden; nur dann, wenn daS Erträgniß des erhaltenen Civil-Dienstes, dieser mag nun provisorisch oder statutsmäßig seyn, den zuletzt genossenen Invaliden-Gehalt nicht wenigstens um Ein Drittel übersteigt, kann demselben das hierauf Abgängige als Personal-Zulage erfolget, und in Hinsicht der Ausgleichung mit dem Militär ganz dasjenige beobachtet werden, was in Ansehung des den xxi. 38 * 3n welchen» Falle entlass- ne Militär-Individuen >vt»» der an das Militär a-g«g»d«» werden müsse». Hkth. aw ". Feb. 807. B 4o3. " Welche Militär.Individuen solches vrrzüglich betrifft; jDiffjfaWge öcfmnWung ie» S«ni)tüe&n>fTid)titiett. iS. 2ipf. 817,R 1678. 2íuáiiú$me í)ií.»oii. 18. ?£pr. 807, D 1671. SEOann i>eu im ffiuite miőfftcííten3n»űíifc*n i>er 3»* »oliöen» @enu1j oöer &tr t'«» tcntai«Ökf?att einaejogia wer* öcn muß. 16. 2fug.8n.D3373. » » 3.Zipf. 819. D 1181.