Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

Von der Pension der Militär-Witwen. i5 rend dessen Dienstleistung geehelichet haben, indem eine im Pensions'-Stande abgeschlossene Ehe kein Recht zum Pensions-Bezüge gibt. §, 14828, Da die Beybringung der Trau- und Taufscheine immer die meisten Schwierigkeiten verursachet har, und dadurch die Einsendung der Pensions-Urkunden zum Nachtheile der be­treffenden Witwen und Waisen sehr verspätet worden ist, so haben die Regimenter, Corps und Brauschen die Trauungs - und Taufscheine aller ihrer unterstehenden Militär-Indivi­duen und ihrer Kinder abzufordern, und in den Regiments - oder Corps-Archiven, oder in den Archiven der betreffenden Brauschen aufzubewahren. Ein gleiches hat in der Folge bey jedem sich verehelichenden Individuum, und bey den neugebornen Kindern sogleich nach der Trauung oder Geburt zu geschehen. Wenn ein Individuum zu einem anderen Regimente oder Corps transferirt wird, so sind diese Documenre stets mit den Transferirungs - Listen zu der Truppen-Abtheilung, wohin das Individuum kommt, nach vorher zurück gehaltenen Abschriften abzusenden, bey Pensionirungs- Fällen aber kommen solche demjenigen General - Commando zu überreichen, unter welchen der Pensionist seinen Aufenhalr Wähler, damit sie bey bem General - Commando in dem Archivs aufbewahrek, und nach dem Tode des Pensionisten so­gleich benützet werden können. tz. 1482 9. lieber die Verfassung der Pensions-Urkunden, welche von allen Stabs-Officieren des Regiments, wo der Gatte zuletzt diente, unterfertigt werden muß. lieber den Anfang des Pensions-Bezuges, lieber die Behandlung jenek Witwen, wo pensionsfähige Kinder vorhanden sind. Wie lange der Gehalt oder die Pension des Verstorbenen der Witwen oder den Kinder gebühret. Wiedas hinterlassene Vermögen gegen Conventions-Geld angeschlagen werden muß. Woher die pensioirten Officiers- Witwen die Pension zu beziehen haben. Wie sich in Betreff der Pension bey der in einer zweyren Ehe schon befindlichen oder zu einer solchen schreiten wollenden pensionirren Witwe benommen werden muß. Was hinsichtlich der Pension überhaupt zu beobachten ist. lieber die Ubications - Tabelle und Grundbücher gibt das zweyte Hauptstück im acht und zwanzigsten Abschnitte, von der Pensionirung der Militär - Beamrens-Witwen, die nöthige An­leitung. §. 14880, Die Marine -OfficierS können Witwen, welche Pensionen genießen, ohne Deposirirung der Heiraths - Caurion nach Ausstellung des Pensions-Verzichts-Reverses von Seite desWci- beö gegen dem heirathen, daß die heirarhende Witwe wahrend der Zeit der zweyten Ehe keinen Pensions-Genuß hat, noch im Falle eines eintretenden Witwenstandes einen Anspruch auf eine höhere Pension, als die vorher gehabte, setzen könne, auch sollen solche Officiere allemahl um die Erlaubnis; einschreiten. §. 14881. Die Pensions-Urkunden, welche die Regimenter, Bataillone und Corps einsenden, müssen von dem respicirenden Kriegs - Commissar auch mit bestätiget seyn. §. 14882. In den §. 14826 a, b und c bemerkten Fällen ist gar kein Verlassenschafts-Abhand­lung-Ausweis, sondern nur das Ang ab e-Ze u gn iß der erwähnten TodeSart mit dem Trauungsscheine einzusenden. tz. 14033. Zur Legalität dieses Zeugnisses gehört, daß es von dem Regiments- oder CorpS Com- mandantén ausgesertiget,.und wenn der Tod nicht aus der Stelle erfolgte, jedoch eine un- mükelbüre Folge solcher Wunden gewesen ist, dieses von einem Stabs - oder Regiments-Arzte Trau f und Taufscheine sind in jedem Falle gleich einzu- hohlen, und in den Archiven der Regimenter, Corps und Branschen aufzubewahren. Hkth.am 3-. Dec- 814.0 5966. » » so- ting. 815, Anwendbarkeit der neben­stehenden Paragraphen auf die pensionirteo Officiers - Wit­wen. Hkth.am»-. Sep. 806. l 6173. ” » Deö. 8i3. L 9-Í0. » i6.2Jiai'j8i8. L 1087. Wie jene Witwen mit ihrer Pension zu behandeln sind, welche vor ihrer Heirach eines Marine--Officiers schon im Pensions-Genüsse standen. Hkth. am 26. Zun, 80S. Mitfertigung der Pensions- Urkunden durch das KriegS- Cowmissariat. Hkth am3..Dec.8l4,v5ybl./ In welchen Fällen kein Ver- lassenfchafts - Abhandlungs- Auvweis .vorgelegt iverden darf. Hkth. am S. Iän. 807 . h, i3. » » »8. Aug. 809. L i3uo. Welche Eigenschaften dieses Zeugnist haben muß. &W)> «in 5. San. 807, l 28.

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