Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

134 LXI1. Hauptstück, XV1U. Abschnitt. es ist auch jedem Transporte ein Binder beyzugeben, und Bestimmung der Zehrungsko­sten für denselben; §. i5355. Jeder solche Transport ist in einem Hauptorte zu sammeln, dann unter der Aufsicht eines vertrauten Feldwebels, Führers oder Verpflegsbäckers unter der Bedeckung einer für die Wachposten, welche in den Futter - und Nacht-Stationen zur Verhüthung aller Ein­griffe und Verfälschung des Weines aufzustellen sind, zureichenden Zahl von Mannschaft abzuschicken. §. i5356. Ferner ist jedem dergestalt gesammelten Transporte auch ein des Binderhandwerkes und der Wein-Conservation gut kundiges Individuum, dessen Redlichkeit und SachkenNt- niß von Seite der betreffenden Civil - Obrigkeit genügend bestätiget wird, beyzugeben, wo­für demselben sowohl auf die Zeit des Transportes und auf die mit drey Meilen täglich zu berechnende Rückkehrsfrist 1 Gulden 3o Kreuzer W. W. an Taggeld nebst der mit derEscorte- Mannschaft gemeinschaftlich zu genießen habenden Bequartierung bezahlt werden kann. §. 10357. Die Spedition selbst kann nur mittelst gedungener Fuhren besorgdr werden, weis die Vorspann für diese Transporte nicht angewendet werden kann. tz. i5350. Die Behandlung dieser Fuhren haben die Haupt-Verpflegs-Magazine unter Mit­wirkung der Civil-Jurisdiction und unter pstichtmäßigem Bestreben für die Erzielung der besten Vortheiie des AerariumS zu pflegen, und dem General-Commando die erreichten Bedingniffe zur Approbation vorzulegen. §. lőSőg. lieber die Verwendung aller zur Unterstützung der Armee überhaupt, dann für Kranke und Verwundete, oder für Witwen und Waisen der vor dem Feinde gebliebenen Krieger, ins Besondere den Truppen vom Hofkriegsrathe zugewiesenen Geschenke sowohl in barem Gelde als Victualien ist dergedachten Hofstelle mittelst des Haupt-Armee - und Landes-Ge- neral-Comnrando's alle Monathe nach dem neben stehenden Formulare Nr. 6 . ein Ausweis vorzulegen, um dieselben mittelst der öffentlichen Zeitungsblätter zur Kenntniß des Publi­kums bringen, und die Geber von der rechtlichen Gebahrung hiermit überzeugen zu können. tz. i536o. In so fern die für das Militär eingehenden Geschenke nicht speciell von dem Geber für die Spitäler oder Regiments- Knaben- Erziehungshäuser hergegeben werden, sind sol­che zur Subsistenz-Erleichterung der Mannschaft lediglich an dieselbe zu vertheilen, und wo zu geringe Quantitäten eine Vertheilung nicht zulassen, sind sie bis zur Ueberkommung einer angemessenen Quantität aufzubewahren. tz. i536i. Auch über derley bey Truppen oder Erziehungshäusern eingegangene milde Beyträge haben die Divisions - Commandanten von den unterstehenden Truppen und Branchen alle Monathe die Particülarien zu sammeln, und mittelst eines nach dem folgenden Formulare Nr. 7 verfaßten, von dem betreffenden Herrn Divisionär gefertigten Hauptverzeichnis- ses dem Vorgesetzten General-Commando sammtden dießfallsigenParticular-Verwendungs- Ausweisen zur Zusammenstellung des dem Hofkriegsrathe vorzulegenden Haupt-Summa- riums immer mit i5tem eines jeden folgenden Monathes zu überreichen. wie die Versendung dieser Weine zu bewirken ist; Die Fuhren sind so wohlfeil als möglich zu behandeln. Hkth.gM 7. 2»l. 81s. A 3o6a. wie sich mit Geschenken zu benehmen ist. welche keine specielle Widmung für Spi­taler und Erziehungshäuser haben. Hkth.am -ü. Zän. ön. A 3i6. Solche sind gleichfalls gegen den Hofkriegsrath auszuwei­sen. Hkth.am 3i.Dec.8i3. d 55h, »ts Die jufammeti gefegten 5Dein*£ranSj;orte ju fammetn unb an ihre 23<(tirmmmg ab* jufenben fmö; lieber fcie wäbrenb beöSau* fes eincé 5J?onatbeá jur 23er* wenbutig gebrachten ©efdjenfe ifi bem Coffriegiratbe aűeíflto* natbe ein Jíusítveiá 41« (Sin* fid;! üorjulegen;

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