Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

32 LX1L Hau Pt stuck. XVIII, Abschnitt. cuf welch« Art und wohin iie nicht mehr zur Vcrthei» lung geeigneten Beträge ab» geführt werden müssen; Ausweisung der inzwischen in die Invaliden-Versorgung übersetzten Mannschaft; was die dießfallskge Consig- nation enthalten muß; wohin die hierauf entfallen­den Beträge gegen Verlags, Quittungen abgeführt werden müssen; wohin diese Verlags-Quit» tungcn zu überreichen sind; Beobachtung vey der Reparti» tion der Geschenlsbeträge für Witwe« und Waisen der vor dem Feinde gebliebenen Krie­ger überhaupt; und vieler Schreiberey verbunden seyn müßte, abtheilig für jede der zu vertheilenden Ru­briken eine Consignak ion Nr. 3, worin der Nähme des zur Betheilung in Antrag gebrachten Individuums, die Ursache, warum solches nach obiger Anführung nicht mehr ge­schehen kann, dann der demselben anrepatirte Geldbetrag in Conventions-Münze und in Einlösungsscheinen nach dem Dividenten per Kopf, endlich die Summe des Betrages, welcher auf diese Rubriken nicht mehr vertheilet werden kann, in Conventions - Münze und in Einlösungsscheinen ersichtlich seyn muß, zu verfassen und einzureichen. §. i5343. Die Summe in ConventionS-Münze und in Einlösungsscheinen, welche nach diesen für die betreffenden Rubriken zu verfassenden Consignationen entfallt, und nach obi­gen Grundsätzen nicht mehr vertheilet werden kann, ist zur Kriegs-Cassa in gleicher Mün­ze, so wie sie als Rest nach Abzug des hiervon vcrtheilten Betrages übrig bleibt, gegen eine auf die betreffende Kriegs-Cassa-Verwaltung lautende Verlags-Quittung oder gegen einen Abfuhrsschein, dessen Betrag in Conventions-Münze oder Einlösungsscheinen mit der Haupt-Summa, welche nicht mehr vertheilet werden kann, überein stimmen muß, ab- zuführen, und sodann mit der Consignation über die Individuen, welche nicht mehr bethei­let werden können, einzussnderi. h. io344. Die zur Betheilung in Antrag gebrachten Verwundeten oder Verstümmelten, welche in der Zwischenzeit wegen ihrer Wunden in die Invaliden - Versorgung übersetzt wurden, sind mittelst einer besonderen Consignation Nr. 4 abtheilig für diese Rubriken aus­zuweisen. §. i5345. Die Consignationen müssen die Charge und den Nahmen deS betheilt werdenden In­dividuums, den anrepartirten Geldbetrag in Conventions-Münze und Einlösungsschei­nen, endlich das Invaliden-HauS, wohin dasselbe in der Zwischenzeit übersetzet worden ist, enthalten. §. i5346. Die Betrage in ConventionS-Münze und Einlösungsscheinen, welche diese in der Zwischenzeit in die Invaliden - Versorgung übersetzte Mannschaft zu erhalten hak, sind gleichfalls zur nächsten Kriegs-Cassa gegen eine zu Gunsten der betreffenden Invaliden- Häuser, wo sich diese Mannschaft eben befindet, auf die betreffende Kriegs-Cassa, wo das Invaliden-Haus den Betrag am nächsten abfassen kann, lautende Verlags-Quit­tung abzuführen. §. 15347. Diese VerlagS-Quittungen find sodann dem Vorgesetzten General-Commando nebst den vorgedachten Consignationen zur weiteren Aushändigungs-Veranlassung einzureichen, damit die betreffenden Individuen auf dem kürzesten Wege mit den anrepartirten Beträgen betheilt werden können, worüber sodann von Seite des betreffenden Invaliden - Hauses die Verrheilungsausweise mit der beygefügten Empfangsbestätigung der Percipienten fcirecte dem vertheilenden General - Commando, oder aber die Ursache, warum die Invaliden nicht mehr betheilet werden können, mit Anschluß der Verlags-Quittungen oder der Kriegs- Cassa-Abfuhrsscheine über den zur nächsten Kriegs-Cassa abgeführten Geldbetrag anzu­zeigen sind. §. i5349. In Hinsicht der zu berheilenden Witwen und Waisen der vor dein Feinde gebliebenen Krieger überhaupt ist zu beobachten, daß dieselben doch einiger Maßen über den Verlust ihrer Männer und Väter durch die anrepartirten Gaben entschädiget werden. Es ist daher eine Mtwe ohne Kinder mit Einem Antheile; eine Witwe mit einem Kinde mit zwey Antheilen, und so forr nach dem Dividenten der betreffenden Rubrik zu betheilen.

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