Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

128 LXH. Hauptstück. XVH. Abschnitt. Auf welche Art diese Unter- stützungsbeträgeven Officieren zu ers»lgen sind. Hkth. am .6.May 6>5. D »8i6, Na ch jedesiughliger Derthei- lung muß der3ndivi^.^al-Aus- weis dem Hofkriegsrathe jur Einsicht vorgelegt werden. Hkth. am,6.3un. 8>6. D 8760, Die Unterstützungsbeträge sind l>ey einem früheren Aus­tritte, dann bey einem began­genen. Verbrechen nicht ausju- zahlen.. Hkth. am »7>Nov. 816. D683g. Auch nicht bey dem Tode. Hkth. flmSi. Oct. 8«5. D 6474. Zeitliche Anstellungen schlie­ßen von dem Stifturi gsge- nusse nicht aus. Hkth. am 10.3ui. 816. d C689. ner Majestät jährlich aus diesem Sliftungs - Fonds verliehenen Unterstützungsbeyträge ebenfalls am i6ten Junius eines jeden JahreS durch die nächste Militär-Behörde erhalten. h. 16823. In so weit Officiere an dieser Stiftung Theil nehmen, haben diejenigen von ihnen, welche in einem Invaliden-Hause leben, der Feyerlichkeit des erwähnten Tages ebenfalls beyzuwohnen; in Ansehung der übrigen, welche außer einem Invaliden-Hause leben, wer­den die General-Commanden die Einleitung treffen, daß ihnen das in dem betreffenden Jahre Bewilligte am ibten JuniuS des nähmlichen Jahres, als dem immerwährenden Ge- dächtnißrage, mittelst der Kriegs-Cassa sicher erfolgt werde. §. 16824. Gleich nach geschehener Vertheilung ist der Individual-Ausweis dem Hofkriegsrathe zur Einsicht vorzulegen, damit diese Hofstelle sich überzeugen könne, daß die Absicht deS Vereines vollkommen erreichet worden sey, und damit die Vormerkung, welche hierüber im Ganzen geführet werden muß, daraus ergänzet werden könne. h. 16326. Die bereits angewiesenen Unterstützungsbeträge solcher Individuen, welche noch vor der ergangenen Bewilligung in Abgang gekommen sind, oder aber wegen begangener Ver­brechen noch vor dem Empfange derselben sich unwürdig gemacht haben, sind aus der dieß- sallsigen Vormerkung zu bringen, mithin auch die für sie schon behobenen Unterstützungs­beträge zur Kriegs-Cassa zurück abzuführen, und dem Hofkriegsrathe hiervon die An­zeige zu erstatten. tz. 16826. Dasselbe hat auch zu geschehen, wenn ein Individuum früher stirbt, als ihm die Un­terstützung aus dem Vereins - Fonde zugedacht worden war, da in diesem Falle dessen Ver­lassenschaf: hierauf keinen Anspruch machen kann. §. 16827. Eine bloß zeitliche Anstellung, wie zum Beyspiele bey einem Feldspitale und derglei­chen, schließt ein aus diesem Fonde berheiltes Individuum von dem Stifrungsgenusse nicht aus, sondern der ihm zugedachte Betrag ist ihm mittelst seiner Vorgesetzten Behörde sicher zuzusenden.

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