Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

126 LXII. Hauptstück. XVII. Abschnitt. Auch die >3,5 invalid ge­wordenen Soldaten sind ju tiefen Unterstützungen geeig­net. pl'h. «mio. 3ui.8i5.D 4i45. » " 19. 2fpr. 8.8. D 3364« Den weichem Zeitpuncte an auch die in tu 3. 8.3, e. 4 und 8 > 5 nicht mitgcreirfi habende» invaliden Krieger an dieser Stiftung Theil nehmen fen# tun. Hklh- am :o. 3un. 8i4.D*776. Eingaben über die in d. I. »<3, n.4 und 8.5 Inpaiiö ge, wordenen Krieger. Hkrh. gm i»..3ur»0i5. D4i45. Pr«sentatio»s - Nechr» Annahme der Dereins-Ionds- Beyträge. Huh. am J.O. 3mr.9i4..d *776. Was bierbey besonders be­stimmt werden muß. Hkth. am 29. Okt. 8.5- B 6577. 4 Was ju beobachten ist, wenn Devträge für den Dereins- Fend bey einer Kriegs «Lassa eingebeu. HkrH. am.3. Da». 8.6 D 6699. tz. *53i 1. An diesen Unterstützungen können nicht nur allein die in den Jahren 1813 und 1814 invalid gewordenen Soldaten, sondern auch jene Antheil nehmen, welche in dem Jahre i8i5 mit solchen ein gleiches Schicksal zu theilen hatten. Die in die Provinciák-Invaliden - Ver­sorgung übertretenden derley Individuen sind von dieser Betheilung keinesweges ausgeschlossen. tz. i53i2. Erst dann, wenn seiner Zeit die Zahl der Stiftungen jene der von den oben benann­ten Feldzügen herrührenden noch lebenden Invaliden übersteiget, könne« die jährlichen Zin­sen jener Stiftungs-Capitalien, worauf kein Invalide, der in den vorgedachten Jahren vor dem Feinde gedienet hat, mehr angewiesen werden kann, auch zur Unterstützung der zu an­deren Zeiten in den österreichischen Diensten invalid gewordenen Officiere und Soldaten ver­wendet werden, nachdem die Absicht der wohllhäügen Stifter dahin gehet, daß diese Stif­tung ein permanenter Fond zur Unterstützung der mühseligsten und bedürftigsten Invaliden der österreichischen Monarchie mit Rücksicht auf die fest gesetzten StrslungSbedingnisse für ewige Zeiten seyn solle. tz. i53i3. Um nun die Invaliden der Feldzüge vom Jahre i8i3 und 1814, und auch jene des Feldzuges vom Jahre i8i5 zur Betheilung aus dem Vereins-Fonds gehörig vormerken, und solche in einer genauen Evidenz zu erhalten, wurde das deyfolgknde Formular hin« aus gegeben, nach welchem diese Verzeichnisse abtheilig über Officiere vom Hauptmanne und Rittmeister, dann über die Mannschaft vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts, zu ver­fassen sind. Z. t53i4» Die Stifter leisten äuf das Präsentations-Recht Verzicht, und überlassen die Ver» theilung der jährlichen Interessen von allen drey Classen dieser Invaliden -StiftungS- Ca.» pitalien nach ihrer Bestimmung Seiner Majestät dem Kaiser und Allerhöchstihren Thron­folgern, die nicht nur allein bey der jährlichen Verkeilung die freye Auswahl der zur Un­terstützung von diesen Stiftungen geeigneten Individuen haben, sondern nach Beschaffen­heit der Umstände das nähmliche Individuum öfters von einer oder der anderen dieser Stif­tungen betheiken, ja auch in Fällen, wo besondere Verdienste oder andere der allerhöchsten Gnade würdige Rücksichten eintreten, einem pensionirten Officiere oder Invaliden die jähr­lichen Zinsen einer oder der anderen Stiftung lebenslänglich zum Genüsse überlassen können. tz. iS3i5. Jeder Beytrag zur Ausmittelung solcher Stiftungs - Capitalien, er mag auch noch f» klein feyn, wird von dem Vereine mit dem innigsten Danke angenommen, weil geringe Beyträge minder vermöglicher Wohlthäter dem Herzen Seiner Majestät eben so angenehm sind, als bedeutende, von den reicheren, edel denkenden Einwohnern zufließende Summen, und weil nur durch eine allgemeine, den Kräften jedes Einzelnen angemessene Zusammen- wirkrurg aller Stände diese Stiftung in ihren wohlthätigen Folgen die erwünschte möglichst große Ausdehnung erhalten kann. h. 15316. Hierbey ist aber genau zu bemerken, daß dieser Beytrag lediglich für diesen, und nicht für den allgemeinen Invaliden - Fond oder für die bey einer jeden Invaliden-Haus-Com­mission bestehende Aushülfs-Cassa gewidmet worden sey. §. 15317. Wenn solche Beyträge für den Vereins-Fond bey irgend einer Kriegs-Cassa einfließen, so müssen solche durch das Landes - General - Commando dem k. k. HofkriegSrathe zugesen­det werden, welcher sie an ihre Bestimmung leiten, und den hierüber von der Vereins-Cassa ausgestellten Empfangsschein den Gebern mittelst des nähmlichen General- Commando'S zu- kommen machen wirb.

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