Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)

Ott der Musterung der Monturs-Oekonomie-Com Mission. 91 Nr. 9 und >0. Nr. ... §. 18. In Betreff der Kranken ist ihre Anzahl nur überhaupt aufzuführen, und anzuzet- gen, was für Gattungen von Krankheiten daS Jahr hindurch geherrscht haben, und wenn ei­ne Krankheit stark eingerissen ist, was daran Schuld war. W ie sich bey den Leuten mit schweren Krankheiten, und wie bey jenen von unbedeuten den Krankheiten benommen, und ob zu ihrer baldigen Herstellung alles angewendet werde? Ob der Oberarzt den medicinischen Lehr-Curs gehört habe, und seine Schuldigkeit unver­drossen leiste? Woher die Medikamente abgefaßt werden? Ob sich mit diesen wirthschaftlich benommen, und ob das Ordinations-Buch richtig geführt werde? Ob die vorhandenen Me- dicamente genußbar sind; ordentlich verrechnet, und die Rechnungen zur rechten Zeit ein- geschicket werden? Ob und was an Weiberbeytrag ausbezahlt werde, ist in der Relation an' zuführen. §. 19* Ob realinvalide Officiere oder Leute vom Feldwebel abwärts vorhanden seyen, welche der Invaliden - Versorgung würdig anerkannt, oder gegen Renuneirung auf das Invaliden' Beneficium zu entlassen angetragen worden sind, über welche die Confcriptr ons-Liste, Nr. 9 und die Superarbitrirungs-L iste Nr. 10 zuzulegen sind. §. so. Ist eine Consig nation Nr. 11 über die Arrestanten, dann über die zu Wasser und Brot Condemnirten unter Mitsertigung des die Profoßen - Dienste versehenden Führers zu verfassen, und dabey zu bemerken, ob die Mannschaft nicht etwa zum Nachtheile des Dien­stes zu lang im Arreste gesessen sey? Ob nicht von der im Arreste gesessenen Mannschaft wider die Vorschrift etwas an den Führer entrichtet wurde, und das Arrestanten- und Straf-Pro­tokoll ordentlich geführet werde. §. 21. Ist die Anzahl der Verheiratheten mit Unterscheidung, wie viele Weiber von der Mon­turs-Oekonomie-Commission abwesend sind, in der Relation nur summarisch anzuführen f und zugleich die Zahl der zur Militär-', dann der zur Civil - Jurisdiction gehörigen Werber ersichtlich zu machen ? Ob sich seit der vorjährigen Musterung die Anzahl der Verheiratheten ver­mehrt oder vermindert habe? Wie viel gebrechliche Weiber versorgt, oder sonst abgegangen, und wie viel noch gegenwärtig vorhanden sind? §. 22. Wie viele Kinder männlichen und weiblichen Geschlechtes vom Ober-Offieiere, und von der Mannschaft vom Feldwebel abwärts, vorhanden sind, ist in der Rel a rio n nur summarisch zu bemerken. Ob sich die Anzahl der Kinder überhaupt vermehrt oder vermin­dert habe? Ob vom Co mnüssions-Comnrando und vom Orrspfarrer auf die Erziehung der Kinder gesehen werde? In was ihr Unterricht bestehe, und was die Aeltern hieran bezahlen ? §, 23. Ob der Ortspfarver ordentliche Protokolle führe, in welche alle Heirathen, Religions Veränderungen, Taufen und Begräbnisse eingetragen werden? §. 24. Ob bey der Monturs-Oekonomie-Commission eine eigene Jurisdiction bestehe? Ob von der Commission die minderen Vergehungen gleich untersucht und bestraft, die mit schweren Vergehungen aber an das General-Commando zur Rechtspflege gleich übergeben, und die Verlaffenschaften und das Pupillar-Wesen bey demselben abgehandelt werden? §. 25. lieber die in der Cassa vorräthigen Gelder ist der Münz zette l Nr. 12, dann der D e- positen-Ausweis Nr. i3, und der Aktiv-Ausweis- Nr. 14 beyzulegen, und da­bey zu. bemerken, ob der dießfallstge Betrag richtig überzählt, dann ob die dreyfache Cassa- Gegensperre vorschriftmäßig beobachtet werde. Band xv. 24 4 * Tie. >a., »3 utifc *4*

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