Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)

LI. HaupLstück. I. Abschnitt. V e r z e i ch n i ß der Beylagen zur MonturS-Muster-Relation, dann welchen Puncten der Relation dieselben beyzulegen sind. Zu §. 2. Der Monturs-Categorie-Aufsatz. Anmerkung. Die Monturs-Categorie der Beurlaubten, welche nach dem Systeme eine doppelte Dauerzeik hat, muß in dem Categorie-Aufsätze abgetheilt, von der übrigen Mannschaft ersichtlich gemacht werden. Zu §. 4. Das Znventarium, was an Monturs-, Lederwerks-und Rüstungs-Sorten sich sowohl am Leibe der Mannschaft und im Gebrauche bey den Pferden, als in den Regiments-/Bataillons - und Compagnie- oder EscadronS-Magazinen vorräthig befindet, nach dem mitgetheilten Formulare. Diesem Znventarmm ist noch eine Individual-Consignation als Beylage zuzulegen über die vor- rarhig neue Montur der bey der Musterung oder Revision nicht eingerückten be­urlaubten und absenten Mannschaft, weil dieselbe in dem Znventarium nur summarisch aufgeführt ist. Zu tz. 5. Ein summarischer Ausweis über die seit der letzten Musterung oder Re­vision von dem General -Commando, oder auf kriegscommissariatische und Bri­gadiers-Bestätigung ertheilten Passierungen der während des Marsches der von weiten her eingerückren Recruten, oder durch sonstige Unglücksfälle vor der Dauer­zeit zu Grunde gegangenen Monturs-Sorten. Nsch den folgenden Rubriken: a) Das Datum der ertheilten Passierung. b) Von wem die Passierung, nähmlich ob solche auf kriegscommissariatische und Brigadiers - Bestätigung, oder auf General - Commando - Bewilli­gung ertheilt worden ist. e) Aus welcher Ursache und aus welchem Anlässe die Monrurs - Sorten vor der Dauerzeit zu Grunde gegangen sind. „ á) Aus welcher Anzahl von Kopsen der Transport oder das Commando bestan­den ist, bey welchem sich bte specisicirten, vor der Dauerzeit zu Grunde gegangenen Sorten ergeben haben. Z u §. 8. Die Consignation über die Vorgefundenen unbrauchbaren Monturs-, Leder­werks- und Rüstungs-Sorten, in welcher zugleich ausgewiesen werden muß, wie lange jedes Stück getragen worden ist. Zu §. 9. Der Ausweis über die gebührenden Procenten, mit der Unterscheidung, was hierauf empfangen, oder davon erspart, dann was von den dagegen ab­gelegten alten Sorten beybehalten oder zur Monturs-Commission abgeliefert worden ist. Z u 4. 11. Der Ausweis über die vorhandenen Seitengewehre der Cavallerie mit Docirung des Zuwachses und Abganges. Die Ausweise der Kürasse öey den Kürassier-Regi­mentern ist in dem Ausweise über die Feuergewehre aufzunehmen, welcher zum zweyren Thc-'.le der Muster-Relation gehört. Zu §. 12. Das Znventarium über die Feld-Requisiten, mit Unterscheidung der neuen, brauchbaren, und unbrauchbaren Stücke, und mit Bilancirung des vorhandenen Vorrathes mit dem vorgeschriebenen Ausmaße. Zu §. iS. Das Znventarium der Feld-Capelle, welches nicht bloß von dem Regi­ments- Commandanten, sondern auch vom Regiments-Capellan mitgefertiger seyn muß. Es fyib darin nicht nur die vorhandenen Paramente und sonstigen Requisiten zu specrsiciren, und zu unterscheiden, was davon vollkommen brauchbar

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