Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)

Zuerst wird die commandirte Mannschaft verlesen, von derselben auch der Eid abgenom­men, ihr Monturs- und Rüstungszustand untersucht, und es werden an sie gleichfalls verschiedene Fragen gestellt. Dann verfügt sich die Musterungs-Commission in die Krankenzimmer, wo jeder Mann verlesen, und in Geheim ausgefragt wird, ob er mit den Speisen, die ihm abgereicht wer­den, zufrieden sey, ob die Krankenwärter ihrer Pflicht unverdrossen Nachkommen, und ob die Kranken gut behandelt werden. Nach diesem wird zur Untersuchung der Speisen in der Küche, zur Jnventirung der Victualien-Vorräthe, der Spitals-Requisiten und der Monturs- und Rüstungs-Sorten geschritten. Eben so ist auch die SpitalS - Apotheke zu untersuchen, ob die Medicamente von gu­ter Qualität, gut zubereitet und genußbar sind , und ob die dabey angestellten Individuen ihrer Pflicht genau Nachkommen. §. 14023. W enn nun auf diese Art Alles gründlich erhoben und erörtert worden ist, so hat die Musterungs-Commission bey Ueberkonnnung der erforderlichen Behelfe die Musterungs- Relationen (siehe die nachfolgende Instruction) und zwar über die Montur und Rüstung längstens binnen 14 Tagen, und über den Stand binnen vier Wochen in vier Theilen halbbrüchig an das General-Commando zu erstatten, welches sodann solche mit den Bemer­kungen des Ober-Kriegs-CommissariatS dem Hofkriegsrathe zur weiteren Erledigung un­terlegt. $. 14023. Heber jede einzelne Fuhrwesens-Division darf nicht relationirt werden, sondern es ist über alle zu einem Landes-Posto-Commando gehörigen Divisionen nur eineMusterungs- Relation (siehe die nachkommende Instruction) in vier Theilen zu verfassen und einzusenden. Von der Musterung der Leib-Garden und Truppen. §. 14024. Was die Musterungs - Fragmente der Grenadier-Divisionen betrifft, so sind btéfe über die Monrur, wenn ihre Regimenter im Lande liegen, der Musterungs-Commission des Regiments zu übermachen; sind ihre Regimenter aber in einem anderen Lande dislocirt, so haben die Länder General-Commanden, unter denen die Grenadier-Divisionen stehen, die zu erstattenden Relationen gleich zu erledigen, und an den Hofkriegsrath eiuzusenden. Ueber den Stand aber sind die Fragmente allezeit an das respicirende Feld-Kriegs- Commissariat der Regiments - Kanzelley zu übermachen. h. 14025. Wenn aber im Lande Musterungen abgehalten werden, und der Stab mit zwey Feld- Bataillonen im Auslande stehet, so wird auch das dritte Bataillon im Lande, wie die im Auslande stehenden Abtheilungen des Regiments, nur revidirt. Ueber die ersteren werden die Monturs-Relationen direkte durch das Armee - General- Commando, und von den im Lande befindlichen dritten Bataillonen durch das General- Commando an den Hvfkriegsrath einbeförderr. Die Standes-Fragmente aber werden von der im Auslande stehenden Truppe der Brigade des im Lande dislocirten dritten Bataillons zur Formirung des Totales zugeschickc. CFrffaftung bet* Bíuftemngáí Relationen. , £ftb. am 1. 2iug. 8u. 1 4**5. » » 3. >3ui. 817. J 491$. Ue&erbie einjeinen Subrroe* fenő 5 jDioifionen. Öft b. am * 1. ifug. 811. k 35*6. SOöbin bie RtufterungéSrag* , mente Cer @ren«cier» 2)roi» tionen einjufcbitfen finC. * 6ftb. am 17. @ep. 81». 156*3. ► ■ 23 e nehmen, menst Srutyie» im SanCe gemufbert roerOcn, 1 von rockten 2l6tbeilungen im Äriege oDer »iti iiuslanöe flr^ . ben. ötn 17.3wl. 8*7- I 53*5. X

Next

/
Oldalképek
Tartalom