Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)

die Recerwalescirung und denTransport der Reconvalescenten vcrgeschrrebenen Vorsichten au­ßer Acht q lassen werden. §. 1.4462. W enn Regimenter, Lala:llone, Corps und sonstige Truppenabtheilungen 4n einen anderen Kreis oder Dlstnct, oder wohl gar m ein anderes Land abmarschiren, so haben sich ihre Cvmmandanten beym Kriegs - Commissariare genau um die Gebühr während des Mar­sches, und in jenem Orte, wohin dieselbe ihre Bestimmung erhalten, zu erkundigen, weil widrrgen Falls jede Ungebühr dem Cemmondanren zur Last fällt. §. 14463. B ey Truppenmärschen ist mit allem Ernste darauf zu sehen, daß die Vecturanten mit dem auf das genaueste berechneten Dorspannsbedarfe nie über die vorgeschriebenen Sta­tionen weiter hinaus zu gehen gezwungen werden, indem sonst jeder Exceß, welchen sich je­mand gegen, die Vecturanten erlauben würde, im BestätlgungSfalle strenge behandelt werden würde. §. 14464« Um bey häufigen Truppenmärschen und Transporten alle Irrungen und Stockungen möglichst zu vermeiden, haben die betreffenden Regiments-, Bataillons-, Corps- oder Trans­ports-Commandanten einen verlässigen Oder- ober Unter-Offtcier nur dem marschirenden Stande, dem Vorspannserforderniffe und dem richtigen Elntreffungstage dergestalt voraus zu schicken, daß solcher, wo nicht drey Tage, doch sicher 48 Stunden vor dem Einrücken der Truppe das Einbruchs - Kreisamr und rücksichtlich die von der Gränze her vor denselben liegen­den Marsch-Stationen erreiche, und dieselbe dann, wo möglich auch alle im weiteren Zuge liegenden übrigen Kreisämter der Route bis zum eigentlichen Bestlmmungspunete über diese Daren verläßlich unterrichte. §. 14465. Wenn zur Beschleunigung eine- Truppenmarsches die Führung der Tornister angeordnet wird-, so haben die Commandanten darauf zu halten, daß btt Avisen immer zeitlich voraus gehen, und die Quartter-Macher nicht zu spät von Starton zu Station abgeschickr werden, um die Ortschaften von der Einquartierung in solcher Zeit vorläufig zu verständigen, daß es der einrückenden Mannschaft weder an guterund hinlänglicher Unterkunft, noch an den er­forderlichen Lebensmitteln auf der ganzen Route, welche sie betritt, fehlen möge. §. 14466. Bey Truppenmärschen dürfen sich bie Officiere unter keinem Vorwände von ihrer Truppe trennen , und zu anderen Stunden nachfahren, und es hat auf dem Marsche wenigstens Em Officier per Compagme stets an der Spitze (Tete) seiner Mannschaft zu marschiren. tz. 14467. Die Ordnung bey dem Marsche der Truppen ist von der größten Wichtigkeit, weil sonst kein richtiger und sicherer Calcul auf die hinlängliche Zeit zum Marsche der Colonne gemacht werden kann, und aus einer Unterlassung die nachtheiligsten Folgen erwachsen können. In dieser Absicht hat daher jederzeit werügstens die Hälfte der Offtciere per Division in ihrer Ein- theilung und nach der Vorschrift zu Fuß zu marschiren; die übrigen hingegen, welche reiten wollen, haben sich neben oder hinter der Division anzuschließen. §/ 14468. * Um zu verhindern, daß landesgefährliche Personen nicht Mittel finden, in der Verkleidung eines Officievs ungehindert einzufchleichen, sind die von der Armee in un­sere Staaten reisenden Officiere anzuweisen, bey ihrer Ankunft an den Gränzen oder an den Thoren der Hauptstädte ihre Pässe oder Marsch-Routen mit Angebung ihres Rahmens und Charakters vorzuzeigen. Von dem Marsch*. 817 Erhebung der richtige« Ge­bühr vor dem Ausmarsche. Hkth. 5. 2ul. 807. I 3668. Uebcr die Stationen hin­aus zu gehen sollen die Vor- spannsleister nicht gehalten werden. Hkth. am rS.2ul.s.3.1 3416 Bey häufigen Truppeumär- schen ist ein Ober- ober Unter? Officier voraus zu schicken. Hkeh. am 3. Aug.s,3.i 4«4-. Benehmen, wie bey beschleu­nigten Truppenmärschen -die Tornister geführt werden. Hkth-am 9. Apr- 800, Bey Märschen haken die Officiere immer mit der Truppe zu marfchiren­Hkth. am > 4. Oct. 806.05876. Wie viele Officiere perDi- vision mit der Truppe zu Fuß zu marschiren haben. Hkth. am 3. -Oct« 8o5; G 5$43. Vorzeigung »er Pässe oder Marsch - Route von den rei­senden Officieren. Hkth.aM3o.Ock- 79S.G,«36».

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