Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)

LV. Hauptstück. Von dem Marsche. 315 LV. Hauptftück. Von d e m Marsche. §. 14449. Staat kommt oft in die Nothwendigkeit, seine Truppen aus verschiedenen Dienstes- rückstchten in Marsch zu setzen. §. 14450. Wenn ein solcher Marsch von ganzen Regimentern, Bataillonen und Corps angeord­net wird, so wird ohnehin jedes Mahl im Allgemeinen die Richtung des Marsches bestimmt. §. i445i. Zn denjenigen Provinzen, wo perpetuirliche Marsch-Routen bestehen, hat die Jnstradirung der Truppen in deren Gemäßheit im Einvernehmen mit der Landesstelle, in höchst dringenden Fallen aber auch gleich directevom Hofkriegsrathe oder von den Lander-Ge- neral-Commanden zu geschehen. Die Länderstellen sind von jedem Marsche, jedoch unter Mit- rheilung des Marschplanes zur Verständigung der Kreisämter und Comitate, immer gleich in die Kenntniß zu setzen. §. 14452. So wie den Truppen der Befehl zum Marsche zukommt, so haben sie gleich den mar» schirenden Stand, dann den Natural-und Vorspanns-Erfordernisi-Auf- sa tz nach den Formularen A, B und C an das General-Commando zur Mittheilung an das nächste General-Commando, und an die Landesstelle, welcher auch gleich ein Marschplan nach dem Formulare!) beyzuschließen ist, einzureichen, damit durch diese die Kreisamtcr und Comitate von ben Bedürfnissen der Truppen noch bey Zeiten in die Kenntniß gelangen. §. i4453. Jede in Marsch gesetzte Truppe hat sich mit so vielen Geldern zu versehen, damit sol­che mit denselben das Auslangen bis zur nächsten Kriegs-Cassa findet. §. 14454. Sowohl ganze Regimenter, Bataillone und Corps, als auch kleinere Truppenkörper und Commanden sind vor dem Ausmarsche von der Brigade zu revibiren, um entweder von dem guten Zustande sich zu überzeugen, ober zu erheben, was der Truppe zur vollständigen Ausrüstung noch abgehet, wo sodann das Abgängige, nach vorher eingehohlter General-Csm- rnando-Bewilligung, vom Respicirenden anzuweisen ist. §. i4455. Die Cornmandanten haben darauf zu sehen, daß in ben Marsch-Stationen dem Sol­daten die Lebens-Artikel nicht theurer als Anderen verkauft werden; widrigen Falls dem Landes -General- Cornmando sogleich die Anzeige zu erstatten wäre, damit durch die Landes- stelle die unverzügliche Abhülfe eingeleitet werden kann. tz. 14456. Das Brot, die Fourage und den Service erhalten die marschirenden Truppen oder Commanden gegen die vom Kriegs-Commissariate, ober von einem Verpflegsbeamten, oder Regiments-Auditor coramifírten Quittungen aus bem zunächst liegenden Verpflegs-Magazi­ne, oder von einem Arrendator, oder vom Lande, und zwar vom letzteren nur bann, wenn in der nähmlichen Marsch - Station kein Verpflegs-Magazin besteht. In der Marsch-Rou­te ist dieser Umstand iedes Mabl bestimmt auszudrücken. »«Hi xv. 80 * S'tetfjlDCi'ifc'ijjfeit Sei Srnps *ínm«rfct)Cő. (SommijTftrfőíifáe 3nfrrucUon »otti 3o. 2ipr. >749. »efliltttttutig Set 9lici;tung eineő StarfdjeS; wie nctd) petpefuitücfjen 3Jiarfcb * Konten Sie Snih'a» Diruncj ju erfolgen bat; ©infenSunj öeö macfdffren« Sen ©tanSeá, Sann tc$ Sfiaíu» ral» unö iSörfpannicrfor&et» niffeö; Ceefeti ung mit@e!Öcrn Septti Sftatfcfye; Sörigabe«SRepiiicn Stt in Sftarf# ßcfefcten Iruppen; auf tt?ad bctjm JTtifaufe See Se&enS * tfctifel roä&tenb Scö SKaefO)«» i» fe&en ift. ©•mniilTaeiatifcbe 3nfIruction »#m 3o. 2(pr. 1749* • 58ef>et Sie fJlafuralien unö Set ©ereiee tväfjrenb S»§ 2?tar» fcßeö abiutaffen ifl. (.íetitíttijTatiaíifcbe 3nfleuction uem 3o. 2ipr. »749- snan 807. a 3913.

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