Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)

298 LIV. Hauptstäck. X. Abschnitt. Gebühr der Diäten für die be» Dem Gewehr-Depot zu Agram commanDirten Ober- Offieiere vonper DortigenGar- nisons - Artillerie. Hkth. am 4.Nov. 8>3. I 8971. Gebühr der Diäten für die bep der Naturalien-Wasser- fa'irt von Eomorn nach Wien .gestellten Pontoniers-Offi- c'.ere. Hkth. am 3o. Apr. 810. A n5o. Bey Militär-Derpflegsamts- e' er Monturs - Eommiffions» Angelegenheiten in auswärti­gen Stationen gebühren Diä­ten. Hkth.ami>.Sept 808.14736. Eben so auch bey Abhoh­lungen der Zuchtpferde für die Gränjer. Hkth. am 5. 2fug. 812. B 2376. Den beym Verkaufe der Fubrwefenbstuten verwendet werdenden Kavallerie > Offi­cieren gebühren für die beym Verkaufe zugcbrachten Tage Diäten. Hkth. am 10. Aug> 81p. 1)4695. Ausinast und Gebühr der Diäten bey Transportirung der Kriegsgefangenen. Hkth. am >7-2än. 8,4. L >44. » >* 6. Apr. 815, I 1800. Die Diäten haben die zur Kriegszeit einen Transport von einer Provinz in die an­dere ohne Ablösung führen­den Officiere auch auf dem Rückwege zu beziehen, wenn sie auf dem Rückmärsche die commandirte Mannschaft zu­rück führen. Hkth.am >5. Sept.9,4.1465o. Ausmaß der Diäten für die subalternen Offieiere der Reserve - Divisionen, welche einen Mannschafts « Ergän- zungs -Transport zur Armee führen. Hkth. am >3. May 8»5.17.847. » » 28.3tm. 8>5. 13629. Ausmaß der Diäten für die Officiere der italiänischen Regimenter und Bataillone, welche die dort Landes gestell­solchen Geschäften auswärts zugebrachten Tage beyzulegen hat, worüber sodann die Ge­neral-Genie-Direktion in jedem solchen Falle nach Befund die Paffierung erthei- len wird. Auch die Pioniers-Officiere haben in dem Falle, wo sie bloß des Unterrichtes we­gen aus ihren Friedens-Stationen zu dem ersten Probe-Oefenbaue beordert werden, auf die Tage der Reise die charaktermäßigen Diäten zu beziehen. i) In dem Falle, wo Ober-Officiere von der Garnisons-Artillerie zu Agram bey dem Gewehr-Depot daselbst commandirt werden, haben dieselben zur Verbesserung ihrer Subsistenz auf die Zeit dieser Commandirung die charaktermäßigen Diären zu erhalten. k . Den bey der Naturalien-Wasserfahrt von (Somom nach Wien angestelltenPontoniers- Officieren werden zur Aufmunterung, und damit dieselben die ihnen übertragenen Ge­schäfte mit Schnelligkeit und Pünctlichkeit in Vollzug bringen, dann in Erwägung der bestehenden Zehrungstheuerung auf die Tage der Fahrt nebst der ordinären Gage-Ge­bühr die charakcermaßigen Diäten, so lange sie mit den Naturalien-Transporten hier­auf oder wieder zurück unter Weges sind, bewilliget. l. Wenn Militär-Officiere zu Untersuchungen in Militär-Verpflegsamts- oder in Mon­turs - Commissions - Angelegenheiten in auswärtige Stationen beordert werden, so ha­ben sie die charaktermäßigen Diären zu beziehen. m. Wenn Officiere zur Abhohlung der Zuchtpferde für die Gränzer der Gemeinden im Gra- discaner Regimente beordert werden, so gebühren ihnen die Diäten auf Rechnung der betreffenden Gemeinden. n. Jenen Cavallerie - Officieren, welche in Ermangelung von Remontirungs - Officieren bey einem Verkaufe der Fuhnvesensstuten verwendet werden müssen, können die Diä­ten für die bey diesem Verkaufe zugebrachten Tage nach dem gegenwärtigen höheren Ausmaße erfolgt werden. In Ansehung jener Tage hingegen, welche die Cavallerie - Officiere mit dem Trans­porte solcher Fuhrwesensstuten bis zur Eintreffung auf dem Verkaufsorte zubringen, hat es bey dem geringeren systemmäßigen Ausmaße zu verbleiben, und es sind diese Diäten von den für die verkauften Pferde eingegangenen Geldern zu bestreiten. o Die Officiere der Garnisons-Bataillone und Depots, welche bey Führung oder Ueber- nahme der Kriegsgefangenen -Transporte verwendet werden, haben, wenn sie mehr als 10 Tage auf dem Transporte zubringen, vom 11. Tage angefangen die Hälfte der normalmäßigen Diäten zu beziehen. p. Jene Officiere, welche zur Kriegszeit Transporte von einer Provinz in die andere ohne Ablösung führen, wenn ihnen bey dem Bezüge der Friedensgebühr vom roten Tage des Marsches die Hälfte der Diären auf dem Hin - und Rückmärsche bewilliget sind, haben auch in dem Falle diese Gebühr zu beziehen, wenn sie auf dem Rückmärsche die commandirte Mannschaft zurück führen müssen, und dadurch nicht sobald auf rhrem Dienstposten eintreffen können, als wenn sie allein mit Vorspann zurück reisen, wosie täglich mehrere Marsch-Stationen zurück legen können. q. Die subalternen Officiere der Reserve-Divisionen, welche einen zur Armee bestimmten Mannschafts-Ergänzungs - Transpo''t von einem Lande in das andere ohne Ablösung führen, und wieder zurück kehren, haben vom .isten Tage ihres Marsches auf dem Hin - und Rückwege die Hälfte der charakrermäßigen Diäten zu beziehen. Diese Begünstigung kommt auch jenen Officieren zu, welche aus Mahren nach Galizien zur Abhohlung der dort gestellten Recruten beordert werden, und mit densel­ben nach Mähren zurück kehren müssen. i'. Auch jenen Officieren der italiänischen Regimenter und Bataillone, welche die dort Lan­des gestellten Recruten mittelst Vorspann in die rückwärtigen Lander transportiren, und sich wegen der Recruten-Uebernahme dort Landes nicht länger als 4 Wochen aufhal-

Next

/
Oldalképek
Tartalom