Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)

Von der Post m den Lrblanden. abt» i otens : Auf Rittgelder für bezahlte Privat - Estaffelten laut anzuschließender Cuttert taiien. utenS : Auf Vorschüsse an die Detaschirungen, Beamten rc. ístenS : Auf erkaufte Pferde, Wagen und derley Requisiten. i3tens: Auf Ertra-Ordinarien, als: Reise-Particularien, Löhnung für zugerheilte Mannschaft zur Bedeckung, beygeschaffte Kleidungsstücke für die Postillone, Remunerationen rc. Außer dem soll noch ein Ausweis über den Zuwachs und den Abgang des Pferd- und Requisiten-Standes, und endlich ein dritter Ausweis über die Fassung der Naturalien verfaßt und eingesendet werden. §. 143,4. Unter der Leitung des dirigirenden Postbeamten steht, mit Ausnahme des Buchhal­tungs-Repräsentanten, das ganze zum Feldpostdienste gehörige Personal in Hinsicht der Disciplin, so wie auch in Hinsicht des eigentlich inneren Postdienstes, der nach den beste­henden allgemeinen Post-Normalien genau in Ausübung gebracht werden muß, und an den von niemand etwas im Wesentlichen abgeändert werden darf, während die Bestimmung der Abfertlgungsstunde der Posten, ihrer Verbindung mit den übrigen Corps und Detaschirungen räglich oder wöchentlich mehrmahl, so wie die Verführung der Ebtra - Couriere und anderer Privat - Personen ganz von der Beurtheilung des Armee- oder Corps - Commando's allein abhangen. Damit der Feldpostmeister in Bezug auf die Poftanstalt-en jederzeit alle zweckmäßigen Veranlassungen treffen könne, hat er sich täglich um die Erlangung der Armee-Befehle zu bekümmern. In Hinsicht der Disciplin ist der dirigirende Beamte ohne vorläufige Anzeige berechtiget, über das ihm untergeordnete Personal geringere Strafen auf der Stelle zu ver­hängen; wenn aber Ermahnungen und Strafen nichts nutzen, so kann er auch das mindere Personal vom Schmide abwärts mit Zurücklassung der ärarischen Montur und Requisite» entlassen, die Ober-Postillone begrabtren, und deren Stelle aus dem Mittel - der gemeinen Postillone nach Verdienst besetzen. In allen schweren Vergehungen, welche auf den Armee- Dienst eine nachtheilige Wirkung nach sich ziehen, können die feldpostämtlichen Individuen, nach vorher eingehohlter Beurtheilung und Bestimmung des Ober-Landes-Commissärs, nach den Kriegsgesetzen abqeurtheilet und kriegsrechrlich behandelt werden. D ie nur im Falle unumgänglicher Nothwendigkeit und unter den nöthigen Vorsichten für eine dem Postgefälle keine neuen Auslagen verursachende, ununterbrochene gute Vorste- hung des Postdienstes rhunliche Beurlaubung kann nur von dem Ober - Landes - Commiffär auf den gutachtlichen Bericht des Feldpostmeisters zugestanden werden. Die Besetzungs- und Beförderungs - Vorschläge, so wie die Gesuche der Beamten um bie Austretung aus bem Dienste werden von dem Feldpostmeister dem Ober-Landes - Commiffär, und von diesem der ersten Landesbehörde jenes Landes, in welchem das Feldpostamt errichtet worden ist, gutächt- lich unterlegt, die Landesbehörde hat sodann diese gutachtlichen Berichte der Hofstelle einzu­senden, wornach die gehörige Entschließung erfolgen wird. • §. 14815. Alle Strafen, so wie alle auf den Dienst Bezug nehmenden Vorfälle sollen täglich des Morgens um eine bestimmte Stunde in einem schriftlichen Rapporte und alle Monathe mit­telst eines Haupt-Rapportes zweyfach verfaßt, und ein Pare davon dem Armee - oderCorps- Commandanten, und das zweyre dem Ober - Landes - Commiffär vor dem dirigirenden Beam­ten vorgelegt werden. §. 14816. Außer dem hat der dirigirende Beamte die Correspondenz zu führen, alle. Befehle und Vorschriften sammtlichen Detaschirungen mitzutheilen, alle neuen Postverbindungen persön­lich und schnell einzuleiten, alle Conten, die aus der Feldpost-Cassa bezahlt werden, zu vidi­Abstlirtung der Rapporte Obliegenheit des dirigirende« Postbeamten; O&liigeH&eit béé 'Pofh'Perí fonaleé im ©efdjäftögange unb @rba(tung bsr jDiériplin ;

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