Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)

Von der Post rn den Er blanden. s6 5 H- ,4297‘ Bey Errichtung der Feldpostamter wird jedem solchen Amte ein Verlag aus den Post­gefällen verabreicht. Sollte in der Folge noch einer nothwendig werden, so hat denselben die Feld-Operations-Caffa gegen Ouittung des Feldpostmeisters und Controllers zu leisten, der dann wieder vom Feldpostamte oder Camerale ausquittirt werden wird. §. 14298. Die Abfuhr der Ueberschußgelder hat monathlich, oder bey sich ergebenden größeren, den nothwendigen Verlag übersteigenden Betragen auch früher an die Feld-Kriegs - Opera- tions-Cassa zu geschehen, welche das Feldpsstamt auf Rechnung des Universal-Cameral- Zahlamtes zu quittiren, wogegen letzteres gegen Auswechselung der Quittung dem Feldpost­amte eine Abfuhrs-Quittung auszustellen hat. tz. 14299. Das Feldpostamt hat sich bey schwerer Ahndung mir Beförderung der Briefschaften oder Frachtstücke von anderen Parteyen nicht zu befassen. Dagegen haben das k. k. Militär und auch die zum Armee-Stande gehörigen Indivi­duen ihre Correspondenz bey den Feldpostämtern aufzugeben, und von denselben die für sie einlaufenden Briefe zu empfangen. §. 14800. Briefschaften, die von dem Feldpostamte in die k. k. österreichischen Staaten oder aus den­selben zur Armee an das Feldpostamt gesendet werden, sind in Ansehung des Porto's, die Armee mag wo immer stehen, als inländisch nach dem Tariffe zu behandel», und es versteht'sich von selbst, daß für jene Briefe, welche vom Auslande entlaufen, oder von den Armee - Individuen dahin aufgegeben werden, wie gewöhnlich das Auf- und Abgabs-Porto, und, wenn das Schreiben mit einem Transito-Porto belastet^vare, auch dieses bezahlt werden müsse. Bey Briefen hinge­gen, welche recornrnandirt aufgegeben werden, ist die Recommandations - Gebühr zu ent­richten. D ie Bezahlung geschieht jederzeit nach der Wiener Währung, und zwar in jener Mün­ze , in welcher die Gagen und Löhnungen erfolgt werden. h. 14301. Bey dem Feldpostamte wird eine Journals-Post in Verbindung mit der Residenz ein­geleitet. Die Stunde, bis zu welcher die Briefe angenommen, so wie die Stunde, wo die Posten abgefertiget werden sollen, wird von dem commandirenden General jederzeit fest ge­setzt, und der Feldpostmeifter hat nur dahin zu wirken, daß die Posten über die bestimmte Stunde nicht aufgehalten werden, und zur gehörigen Zeit mit den bestehenden dürfen m Verbindung kommen. Dort, wo kein Post-Curs besteht, und die Felleisen und Estaffetten aus Mangel an Landpferden nicht verführt, oder verritten werden können, muß die Einleitung getroffen wer­den, daß in der Entfernung von Einer bis höchstens zwey Posten immer ein Feldpostbeamter mit 4 bis 6 Pferden fammt Zugehör bis zur Verbindungspost detafchirt werde. h. 14302. Beschwerte Briefe, Packe, Ktstchen rc sollen zur Beförderung mit der Ordinäre gar nicht angenommen werden; damit aber in Hinsicht derjenigen Sendungen, die sonst zum Postwagen gehören, für das Bedürfniß der Armee auf das möglichste gesorgt werde, so hat das Feldpostamt auch beschwerte Briefe uud kleinere Frachtstücke unter dem Gewichte von 10 Pfund aufzunehmen, abzusenden, an sich zu ziehen, zu bestellen, und sich dabey nach den für die fahrende Post bestehenden Vorschriften zu benehmen; nur ist die besondere Obsorge zu tragen, daß die aufgenommenen beschwerten Briefe und Frachtstücke, nachdem sie gehörig protocollirt und stückweise doppelt carttrt werden, vereinigt mit der Journals-Post, entweder wöchentlich, oder, nach Verhaltniß der aufgegebenen Frachten, alle 14 Tage Ein. Mahl unter Begleitung eines verläßlichen Unter - Ossiciers, welchen das Armee-Cormnanba Band xv. i>7 Geldverlag für die Feldpost­ämter; Abfuhr der Ueberfchußgek- der» Hkth. am 7. März 609. M 3u. Welche Briefschaften das Feldpostamt zu besorgen hat. Hkth.am »».Jul. 8»2.1 4093. Benehmen wegen Abnahme des Porto's; Erhaltung der Verbindung mit der Residenz durch Jour­nals-Posten ; welche Frachtstücke durch das Feidpostanit zu bestellen sind, und wie sich dasselbe dabey zu benehmen hat;

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