Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)

2b» LIV. Hauptstück. TL Abschnitt. Verfassung-er Post--Porto- Journale. Hkth. am 8. Apr. ?8--. G 1761. n » bJOtt. 8o3. M 55a. Mas bey Eouvertiruttg der Dienstschriften zu beobach­ten ist. Hkth.sm -->. Iun. 749. » » 17. Sec. 818, 18090. 7. Qct. 819.16463. D obachtungen bey Aufga­be der Briefe. Hklh. am 5. Jan. 80-7. i 48. » » 17.2)ec. 818.1 8090. Beobachtungen bey Aufgabe der recommandirten Briefe- Hkrh. am »2. Jän. 819, » » 3i.3än.819.B 397. Brigaden, die Gränz-Berichtigungs- Commissionen und das geographische Institut zu Mai­land, welche sämmtlich dem k. k. General- Quatiermeister-Stabe unterstehen. §. 14270. Wie jede Militär-Behörde oder Partey über die Aufgabe und Abnahme der officio- sen Briefe die Journale zu verfassen hat, zeigen die Formulare Nr. 4,und 5, welche die Postbeamten bemerkter Maßen zu contrasigniren, und btc Militär-Behörde unter chrer Fertigung mit Ende eines jeden Monathes dem Postamte zur wetteren Beförderung an ihre Behörde zu übergeben hat. H. 14271. Das in den angeführten Post-Journalen vorgemerkte Post-Porto ist von diesen Behörden dem Postgefälle erst nach buchhalterischer Liquidirung und nach Verlauf eines jeden VierreljahreS zu ersetzen. Die Packere, welche von den dem General-Commando untergeordne­ten Verpflegsämtern auf den Postwagen gegeben werden, sind in die Journale des General- Commando's einzutragen; jene Verpflegs-Magazrne aber, welche sich in den Ortschaften befinden, wo kein General-Commando besteht, haben ihre eigenen Journale über Auf- und Abgabe selbst zu führen, und diese gleich nach dem Ausgange eines jeden Quartales, gehörig unterfertiget, den betreffenden Postämtern zum Belage zuzustellen, dem Vorgesetzten General- Commando aber zu ihrer Legitimation die von den Postämtern jedes Mahl erhaltenden Aus- gabs - Bestätigungen einzufchicken. §. 14272. D ie Amts - Correspondenzen der verzeichneren Behörden und Aemter müssen a) mit dem 'Amtssiegel geschlossen seyn, und b) auf dem Couverts die Behörden und Aemter, von welchen die Aufgabe geschieht, mit dem Zusatze »ex officio«, oder von Amts wegen« angemerkt werden; wobey jedoch ntt— * 8U ^merken ist, daß sich des Amtssiegels und der Aufschrift »ex officio« oder »von Ämrs wegen« nur im Dienste, und nicht in Particular-Angelegenheiten, be­dient werde. G ehört die Aufgabsbehörde unter diejenigen Stellen, welchen die Post-Porto- Freyheit nur in eigenen Dienstangelegenheiten gestattet ist, so muß c) der Gegenstand der Korrespondenz in wenigen Worten auf dem Couverts angedeutet werden. §. 14278. Bey der Aufgabe sind die ämtlichen Briefschaften mit der tariffmäßigen Brief - Taxe zu bezeichnen. Bey Aufgabe der Acten von Wichtigkeit ist stets die Recommandation zu verlangen, und von den Behörden, welche Post-Journale führen, die Bemerkung »Re­co m m g n b i r t» beyzurücken. §. 14274. Um die nothwendige Sorgfalt und Wachsamkeit für die aufgegebenen recommandirten Briefe mit Strenge handzuhaben, ist fest gesetzt, daß: a) Wenn ein recommandirter Brief in Verlust gerärh, der hieran Schuld tragende Post­beamte 20 fl. in Conventions-Münze als Strafe zu erlegen habe. b) Fällt dieses Strafgeld dem Aufgeber des Briefes zu; dagegen müssen e ) Bejchwerden über den Verlust recommandirter Briefe, vom Tage der Aufgabe gerech­net, binnen drey Monathen bey den Postämtern, wo sie aufgegeben wurden, ange- rneldet, und bey den Ober-Postverwaltungen schriftlich eingelegt, wie auch die Auf- gabs-Recepisse producirt werden, indem auf später angebrachte Beschwerden keine Rück­sicht genommen wird. ü) In so weit es sich um recommandirte Briefe handelt, welche nach Frankreich gesendet werden sollen, so liegt dem Aufgeber solcher Briefe ob, den Umschlag des Briefes S5eeSad)tungen wegen rung unö Siguiöicutig tiefer Sournale. fitt! í3. 9ÍOÖ.799. » » 17. Sec. 818.1 8090.

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